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Einheitlicher Einbau von Rauchmeldern in WEGs bei landesrechtlichen Pflichten auch bei Vorinstallationen durch Einzeleigentümer

Im Urteil vom 07.12.2018 zu Az. V ZR 273/17 vertritt der BGH – dessen aktueller Pressemitteilung zufolge – die Auffassung, dass Wohnungseigentümer den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchmeldern durch die Gemeinschaft in sämtlichen Wohnungen auch dann wirksam beschließen können, wenn dies auch Eigentümer betrifft, die bereits eigene Rauchmelder vorinstalliert haben. Voraussetzung ist das Bestehen einer landesrechtlichen Einbaupflicht.

 

Hintergrund:

Der Bundesgerichtshof hatte am 08.02.2013 unter Az. V ZR 238/11, ein Urteil verkündet, wonach die Wohnungseigentümer den Einbau von Rauchwarnmeldern in den im Sondereigentum stehenden Wohnungen jedenfalls dann beschließen können, wenn das Landesrecht eine entsprechende Verpflichtung regelt. In diesem Fall jedenfalls stünden die Rauchwarnmelder nicht im Sondereigentum, vgl. Aktuelle Information der Kanzlei Nr. 23/2013. In der Aktuellen Information Nr. 36/2016 hatten wir über ein Urteil des LG Karlsruhe zur Vortragslast wegen ordnungsgemäßer Wartung vorinstallierter Rauchwarnmelder durch einzelne Sondereigentümer informiert.

 

Entscheidung:

Die aktuelle Entscheidung betraf eine WEG in Nordrhein-Westfalen. Die BauO NRW regelt in § 49 Abs.7, dass Wohnungen jeweils durch die Eigentümer mit Rauchwarnmeldern auszustatten sind und die Betriebsbereitschaft durch den unmittelbaren Besitzer sicherzustellen ist, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

Der BGH vertritt nun die Ansicht, es bestehe sowohl für Einbau als auch für die Wartung Beschlusskompetenz. Dem stehe die bauordnungsrechtliche Zuweisung der Betriebssicherheitsprüfung zu den unmittelbaren Besitzern nicht entgegen. 

Es entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, Einbau und Wartung für das gesamte Gebäude „in eine Hand“ zu legen, weil dies ein hohes Maß an Sicherheit gewährleiste. Hierdurch könne die Gemeinschaft fachmännischen Einbau und Wartung durch qualifiziertes Personal sicherstellen und versicherungsrechtliche Risiken minimieren. Dies überwiege die Interessen einzelner Eigentümer, die bereits eigene Rauchwarnmelder betreiben. Deren Sonderinteressen zu berücksichtigen führe in Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Unübersichtlichkeit und erheblichem Mehraufwand für den Verwalter, zumal zweifelhaft sei, wie ein Nachweis ordnungsgemäßer Wartung durch Einzeleigentümer sicher geführt werden könne.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 48/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz