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Der Arbeitgeber haftet nicht für Impfschaden des Arbeitnehmers

Wird in einem Betrieb eine Grippeschutzimpfung durchgeführt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, über mögliche Risiken einer Impfung aufzuklären. Einen etwaigen Verstoß der Aufklärungspflicht seitens des durchführenden Arztes braucht er sich nicht zurechnen lassen. Er haftet nicht für Schäden, die aus der Impfung resultieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 21.12.2017, Az. 8 AZR 853/16, entschieden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war von Mai 2011 bis Mai 2012 bei der Beklagten angestellt. Zwischen der dem Rechtsstreit beigetretenen Streithelferin, einer approbierten Ärztin, und der beklagten Arbeitgeberin besteht ein Vertrag. Hiernach übernimmt die Ärztin die Aufgabe einer freiberuflich tätigen Betriebsärztin. Alle interessierten Mitarbeiter der Beklagten wurden von der Streithelferin im November zur Grippeschutzimpfung in den Räumen der Arbeitgeberin aufgerufen. Die Kosten übernahm die Beklagte. Die Klägerin behauptet, bei der durchgeführten Impfung am 08.11.2011 habe sie einen Impfschaden erlitten. Hierfür hafte die Beklagte. Es habe keine ordnungsgemäße Aufklärung zu möglichen Folgen des Eingriffs gegeben. Die Klägerin hätte hiernach keine Impfung durchführen lassen. Sie forderte von der Beklagten Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Influenzaimpfung noch zustehen.

 

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin blieb mit ihrer Klageforderung in allen Instanzen erfolglos. Für den behaupteten Impfschaden haftet die beklagte Arbeitgeberin nicht, weil sie keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Ein Behandlungsvertrag zwischen den Parteien, aus dem sich Aufklärungspflichten hätten ergeben können, ist nicht zustande gekommen. Auch aus dem zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnis erwachsen keine Aufklärungspflichten hinsichtlich möglicher Risiken einer Impfung. Daher ist ein etwaiger Verstoß der eingesetzten Ärztin gegen die ihrerseits bestehenden Pflichten zur Aufklärung nicht zurechenbar.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 13/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz