Bundesrat hat Änderung der TrinkwasserV zugestimmt
In der Bundesratssitzung vom 12.10.2012 hat das Länderparlament der Zweiten Änderung zur Trinkwasserverordnung mit geringfügigen Änderungen zugestimmt. Damit stehen jetzt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die viel diskutierten Legionellenuntersuchungen fest.
Nachfolgende Änderungen zum bisherigen Stand der Trinkwasserverordnung ergeben sich in Bezug auf die Pflicht zur Legionellenprüfung für die Wohnungswirtschaft.
Übergangsfrist bis zum 31.12.2013
Durch eine Änderung in Anlage 4 zur TrinkwasserV wurde eine neue Übergangsfrist für die erst-
malige Durchführung der Legionellenprüfung eingefügt. Die gewerblichen Betreiber einer Großanlage der Trinkwassererwärmung müssen danach erstmals bis zum 31.12.2013 eine solche Untersuchung durchführen. Die ursprüngliche Frist wäre zum 31.12.2012 abgelaufen und war aus tatsächlichen Gründen nicht haltbar.
Verlängerung des Untersuchungsturnus
Zugleich wurde in der Anlage 4 Teil II der Trinkwasserverordnung neu geregelt, dass Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, mindestens alle drei Jahre auf Legionellen zu prüfen sind.
Der regelmäßige Untersuchungsturnus verlängert sich demnach von einem auf drei Jahre.
Wegfall der Anzeigepflicht
Bisher war in § 13 Abs. 5 TrinkwV eine besondere Anzeigepflicht für Großanlagen der Trinkwassererwärmung vorgeschrieben, deren Missachtung auch bußgeldbewährt war. Diese spezielle Anzeigepflicht entfällt nunmehr ersatzlos. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass durch die Meldung der Untersuchungsergebnisse ohnehin eine Information an das zuständige Gesundheitsamt erfolgt und die Bestandsdaten auf diese Weise zum Gesundheitsamt gelangen.
Definition Großanlage der Warmwasserbereitung
Die Begriffsbestimmungen des § 3 TrinkwV werden durch die Definition der Großanlagen der Trinkwassererwärmung ergänzt.
Danach ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit jeweils einem Inhalt von mehr als 400 Liter oder mit mehr als drei Liter Inhalt in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Dabei wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt. Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
Die Definition ergab sich bislang aus den Regeln der Technik und war bereits heftig diskutiert worden. Der Verordnungsgeber wollte durch die eigene Definition verhindern, dass der Anwendungsbereich der Überprüfungspflicht von den Ausschüssen bestimmt wird, die die Regeln der Technik aufstellen.
Umfang der Untersuchungspflicht
Bereits am 23.08.2012 hatt des Umweltbundesamt eine neue Empfehlung zur Durchführung der Legionellenunteresuchung herausgegeben.
Daraus ergibt sich, dass nicht zwingend Proben aus allen Steigsträngen zu entnehmen sind. Voraussetzung für die Auswahl einzelner Steigstränge ist, dass die beprobten Steigstränge eine Aussage über die nicht beprobten Steigstränge zulassen (z. B. weil sie ähnlich gebaut sind, gleichartige Gebäudebereiche versorgen und gleich genutzt werden oder möglichst hydraulisch ungünstig liegen).
Bei Trinkwasser-Installationen mit vielen Steigsträngen sind primär die Bereiche zu
berücksichtigen, in denen das Wasser zum Duschen entnommen wird.
Die Festlegung der Probennahmestellen ist durch hygienisch-technisch kompetentes Personal (z. B. technische Inspektionsstellen, Fachplaner oder Installateurbetriebe) mit nachgewiesener
Qualifikation zu treffen. Qualifikationsnachweise sind insbesondere Bescheinigung oder
Zertifikat einer Schulung z. B. nach VDI 60238 oder Nachweis einer DVGW-Schulung speziell zu
Probennahmen zur systemischen Untersuchung auf Legionellen in Trinkwasser-Installationen.
Personen, die bei den genannten Schulungen als Referenten autorisiert sind, sind ebenfalls
qualifiziert.
Praxistipp
Soweit noch nicht geschehen, sollten die technischen Voraussetzungen für die Probenahme (Einbau von Entnahmearmaturen) geschaffen werden.
Nach den uns von unseren Mandanten hereingereichten Angeboten liegen die Kosten pro Probe zwischen 27,50 € und 77,50 €. Die Angebote unterscheiden sich deutlich zwischen solchen von Prüflaboren und solchen von Probenehmern, die dann die Analytik von Prüflaboren durchführen lassen. Die Kosten hängen im Wesentlichen davon ab, welchen Leistungsumfang das Wohnungsunternehmen beauftragt. Die Prüflaboren übernehmen in der Regel auch die Probeentnahme, jedoch nicht die Organisation und Benachrichtigung der betroffenen Mieter. Zudem sind in unterschiedlichem Maß auch die Kosten für eventuelle notwendige Zweittermine, Wartezeiten und Fahrtkosten einkalkuliert.
Einen Mustervertrag für die Probenahme und Prüfung kann von unseren Beratungsmandanten im geschützten Servicebereich unserer Homepage (Bereich facility management) abgerufen werden. Dort findet sich auch ein Musterschreiben zur Ankündigung der Prüfkostenumlage.
Martin Alter
Rechtsanwalt