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Beseitigung von Bohrlöchern bei Auszug des Mieters

Nach Ansicht des Amtsgerichts Bremen gehört das Anbringen von Plissee an Velux-Fenstern zur Verdunkelung des Mietobjektes zu dessen vertragsgemäßer Nutzung, jedenfalls in Schlafräumen und Kinderzimmern – selbst dann, wenn die Montage ausnahmsweise nur durch Einbringung von Schrauben in den Fensterrahmen möglich ist, Urteil vom 09.03.2017, Az. 6 C 285/14.

 Sachverhalt

Das Wohnraummietverhältnis bestand für die Dauer von vier Monaten über eine Dachgeschosswohnung. Während der Mietzeit montierte der Mieter an vier Dachschrägen-Fenstern im Schlaf- und Kinderzimmer Plissee, die in jedem Fenster durch das Fachunternehmen mit Schrauben montiert wurden. Die Plissees entfernte der Kläger bei Auszug, nicht aber die zurückbleibenden Schraubenlöcher. Die Löcher wurden im Übergabeprotokoll nicht als Mangel vermerkt. Später begehrte der Vermieter Kostenerstattung für die Beseitigung der Schraubenlöcher an den Velux-Fenstern. Der Mieter verklagte den Vermieter schließlich auf Auszahlung der Kaution.

 

Die Entscheidung

Das Amtsgericht verurteilte den Vermieter zur Auskehr der Kaution in Höhe der einbehaltenen Kosten für die Beseitigung der Schraubenlöcher (625,05 €). Unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Spandau aus dem Jahre 2007 erklärte das Amtsgericht Bremen zunächst, dass die Anbringung auch mit Schrauben in Fenstern der Schlafräume und Kinderzimmer zur Verdunkelung vertragsgemäß sei, soweit eine andere beeinträchtigungsärmere Möglichkeit der Verdunkelung nicht ersichtlich oder substantiiert behauptet sei. Nach Ansicht des Amtsgerichts Bremen dürfe der Mieter ohne vorherige Information an den Vermieter die Plissees anbringen und müsse seinem Vermieter auch nicht Gelegenheit geben, selbst Plissees zu montieren, sofern der Mieter die Ausführung fachgerecht durchführt. Die Beseitigung entstandener Löcher sei technisch möglich durch Verspachteln mit spezieller Spachtelmasse und nachfolgendem Abschleifen.

Da die Anbringung vertragsgemäßem Gebrauch entspreche, bestehe keine Beseitigungspflicht für die Löcher. Dies könne aber dahinstehen, insbesondere die Frage, ob eine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch zusätzliche, nach den Montageanleitungen nicht erforderliche, Schraubenlöcher vorliege, weil der Beklagte jedenfalls im Rahmen der Übergabe auf Ansprüche konkludent verzichtet habe. Dem Übergabeprotokoll ließ sich nämlich nicht entnehmen, dass Schraubenlöcher als Mangel beanstandet werden. Darin waren lediglich andere Mängel vermerkt. Demnach könne der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter insoweit keine Ansprüche weiter geltend machen wolle, da die Überprüfung diesbezüglicher Mängel ohne besondere Schwierigkeiten hätte erfolgen können.

Des Weiteren habe ein Gespräch zwischen den Parteien in der Wohnung stattgefunden, als die Plissees noch angebracht waren. Dem Vermieter wäre es demnach mit gesteigerter Aufmerksamkeit möglich gewesen, die Fensterrahmen zu diesem Zeitpunkt zu prüfen.

Praxisrelevanz

Der Mieter ist zu baulichen Umgestaltungen berechtigt, wenn diese dem vertragsgemäßen Gebrauch dienen. Die Anbringung üblicher Regale oder Haltevorrichtungen in Wohnräumen muss daher als vertragsgemäß geduldet werden, auch wenn sie mit Bohrungen in die Bausubstanz verbunden ist. Der Mieter ist dabei verpflichtet, auf die Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. D. h. insbesondere, dass der Mieter soweit mögliches Bohrungen in Fliesen vermeiden muss, wenn eine Bohrung in Fugen möglich ist.

Soweit eine Bohrung jedoch vertragsgemäßem Gebrauch entspricht, ist der Mieter zur Beseitigung bei Vertragsende nicht verpflichtet, ausführlich dazu Streyl, NZM 2017, Seite 785. Eine andere Beurteilung kann sich bei anderslautender vertraglicher Vereinbarung ergeben, insbesondere wenn der Vermieter zur Durchführung einer Endrenovierung ausnahmsweise verpflichtet ist. Hier kann unter Umständen angenommen werden, dass das fachgerechte Verschließen von Bohrlöchern zur Schönheitsreparaturpflicht gehört. Die verbreitete Annahme jedoch, dass Bohrlöcher durch einen Mieter grundsätzlich zu beseitigen wären, ist unzutreffend.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 2/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz