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Bauwerkseigenschaft im Baurecht

Der für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 07.12.2017 (Aktenzeichen VII ZR 101/14) entschieden, dass auch technische Anlagen selbst als Bauwerk im Sinne des Verjährungsrecht zu qualifizieren sein können. Die Abgrenzung, ob ein Bauwerk vorliegt, hat insbesondere in § 634a BGB dahingehend Bedeutung, wie lang die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist. Im seit 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrecht ist der Bauwerksbegriff zentral für die Frage, ob ein Bauvertrag gemäß § 650a BGB vorliegt. Daran sind nach dem neuen Recht weitgehende Rechtsfolgen geknüpft.

 

Der Fall

Der vom BGH zu entscheidende Sachverhalt bezog sich auf Mängel an einer Anlage zur Produktion von Kartoffelchips, die in eine Produktionslinie integriert wurde, welche wiederum in einer Werkhalle aufgestellt war. Entscheidungsrelevant war, ob die Mängelansprüche bereits verjährt waren, weil sich der Besteller nicht darauf berufen konnte, dass der Aufbau der technischen Anlage nicht als Bauwerk anzusehen sei.

 

Die Entscheidung

Der BGH geht aus, dass auch Technische Anlagen selbst als Bauwerk im Sinne des Verjährungsrechts zu qualifizieren sein können. Das setze jedoch voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Schließlich muss eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen.

Mit der Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, die er bereits in einem Urteil vom 02.06.2016 (Az. VII ZR 348/13) zur Frage der Qualifikation einer Photovoltaikanlage auf einem Hallendach (einer Tennishalle) als Bauwerk aufgestellt hatte. Auch in dem dortigen Fall war der BGH zu dem Ergebnis gekommen, dass die Photovoltaikanlage als Bauwerk im Sinne des § 634a BGB anzusehen sei, da die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wurde, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Halle darstelle, die einer Neuerrichtung gleichzuachten sei und die Photovoltaikanlage der Halle diene, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.

 

Praxistipp

Die Abgrenzung, ob Arbeiten an einem Bauwerk vorliegen, ist im Rahmen des Baurechts von erheblicher Bedeutung. Bei werkvertraglichen Leistungen, die nicht Arbeiten in einem Bauwerk sind, beträgt die Verjährung Frist für Mängel lediglich 2 Jahre. Bei Arbeiten an einem Bauwerk beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist 5 Jahre.

Bedeutung hat die Entscheidung nicht nur im Industriebau, sondern auch bei dem nachträglichen Einbau von Technischen Anlagen in Wohnimmobilien. Zu denken ist hier u.a. an Solarthermieanlagen, Blockheizkraftwerke, Kläranlagen.

Nach dem neuen Bauvertragsrecht in den §§ 650a BGB ff. bestehen bei Bauverträgen auch weitergehende Rechte, wie ein Recht zur einseitigen Änderung des Vertrags durch Anordnung des Bestellers, Ansprüche auf Sicherheitsleistungen und besondere Regelungen für die Abnahme und die Aufstellung von Schlussrechnungen.

Bei Werkleistungen, deren Zuordnung eventuell nicht eindeutig ausfällt, wie z.B. Arbeiten an Gebäudefassaden, könnte Rechtsklarheit dadurch geschaffen werden, dass im Vertragstext eine klare Festlegung erfolgt, ob die Vertragsparteien von Arbeiten an einem Bauwerk ausgehen oder nicht.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 05/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz