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Ansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters in der Be-triebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.11.2012, Az.: VIII ZR 41/12, entschieden, mit welchem Betrag der Vermieter die eigenen Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung ansetzen darf.

Sachverhalt

Die Vermieterin und Klägerin hatte Gartenpflegearbeiten und Hausmeisterleistungen durch eigenes Personal erbracht und für diese fiktive Kosten eines Drittunternehmens ohne Umsatzsteuer in der Betriebskostenabrechnung eingestellt. Der Mieter als Beklagte widersprach der Betriebskostenabrechnung bezüglich der Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“, weil die Klägerin nicht die ihr durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten, sondern diese fiktive Kosten abgerechnet hatte.

Entscheidung

Nachdem das Amtsgericht die Zahlungsklage abgewiesen und das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, blieb die Revision des Beklagten ohne Erfolg. Der zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass die Klägerin dazu nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) berechtigt war. Der Sinn dieser Regelung bestehe darin, die Abrechnung für den Vermieter zu vereinfachen. Die Regelung gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen. Erforderlich ist lediglich, dass der Vermieter die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt hat, indem er ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt hat und ggf. beweist.

Praxistipp

Die Vermieter sollte darauf achten, dass die herangezogenen Angebote detaillierte Leistungsverzeichnisse über die abzurechnenden Arbeiten beinhalten und die fiktiven Kosten ohne Umsatzsteuer in die Betriebskostenabrechnung einstellen. Verlangt der Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen, muss der Vermieter diese Angebote dann vorlegen.

Jana Wegert
Rechtsanwältin