Aktueller Stand zur Umsetzung der Trinkwasserverordnung 2011
Unsere Kanzlei erreichen derzeit vermehrt Anfragen zur konkreten Umsetzung der Legionellenprüfung nach § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung.
Anlass dafür bilden meist die zahlreich eingehenden Angebote für die Beratung zu diesem Thema, für die Installation von Probennahmearmaturen und für die turnusmäßige Untersuchung.
Gleichzeitig sind jedoch verschiedene Fragen zum Umfang der Probennahmen und zum verbindlichen Turnus nicht abschließend geklärt.
Untersuchungsturnus und erstmalige Probenahme
Zur Frage des vorgeschriebenen Untersuchungsturnus und damit auch zur Frist für die erstmalige Probenahme ergibt sich aus dem aktuellen Versordnungstext, dass die Probenahme in der Regel jährlich zu erfolgen hat. Daraus ergibt sich zugleich, dass eine Untersuchung erstmals bis zum 31.10.2012, also innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung, erfolgen müsste.
Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung waren Bestrebungen bekannt geworden, den Untersuchungsturnus auf generell drei Jahre zu verlängern. Eine entsprechende Änderung der Trinkwasserverordnung befindet sich in Vorbereitung und könnte im Juli 2012 beschlossen werden. Damit würde sich dann möglicherweise auch die Frist für die erstmalige Durchführung der Beprobung bis zum 31.10.2014 verlängern.
Anzahl der Probenahmestellen bei mehreren Steigsträngen
Ebenso unklar ist derzeit noch die Frage, ob in Mehrfamilienhäusern mit mehreren Steigsträngen nur an repräsentativen Steigsträngen eine Beprobung notwendig ist. Diese Auffassung wird sowohl vom DVGW als auch von den Verbänden der Wohnungswirtschaft vertreten, wobei der Wortlaut der entsprechenden Regeln der Technik nicht eindeutig für diese Rechtsansicht spricht. Das Umweltbundesamt hatte in seiner Empfehlung vom 17.02.2012 eine Beprobung aller Steigstränge gefordert. Es hat allerdings die Empfehlung zum „Nachweis von Legionellen in Trinkwasser – Probennahme, Untersuchungsgang und Bewertung“ zunächst zurückgezogen und eine Überarbeitung bis Ende Juni angekündigt.
Unsere Empfehlung
Derzeit ist gesichert, dass Probenahmearmaturen am Austritt des Trinkwassererwärmers und am Eintritt der Zirkulation in den Trinkwassererwärmer installiert werden müssen. Diese Arbeiten können bereits jetzt beauftragt werden. Insoweit ist überlegenswert, ob dies zugleich mit der Vorbereitung für den Einbau des nach § 9 HeizkV bis 31.12.2013 zu installierenden Wärmezählers kombiniert wird.
Hinsichtlich der Beauftragung der Probennahme wird empfohlen Verträge so abzuschließen, dass der Umfang und der Turnus für die Probennahme auf das jeweils gesetzlich notwendige Mindestmaß beschränkt wird. Alternativ könnte die Klärung der oben aufgezeigten Fragestellungen im Juni/Juli 2012 abgewartet werden, um dann Umfang und Turnus der Untersuchungen konkret zu vereinbaren.
Soweit Ihnen bereits Preis- oder konkrete Vertragsangebote vorliegen, bitten wir um Übermittlung einer Kopie an unsere Kanzlei, so dass wir für Sie die eingehenden Angebote insbesondere Hinsichtlich der angemessenen Preise bewerten können.
Hinsichtlich der notwendigen Informationen für die Mieter weisen wir auf unser Musterschreiben „Information über die vorgesehene Miete von Wärmezählern für Warmwasserbereitung und Umlage von Kosten der Legionellenuntersuchung nach der Trinkwasserverordnung“ im Servicebereich der Kanzleihomepage unter der Rubrik „Mietrecht über Wohnraum/Musterschreiben“ hin.
Martin Alter
Rechtsanwalt