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Aktuelle Urteile aus dem Wohnungseigentumsrecht

1. Zuordnung zum Sonder- bzw. Gemeinschaftseigentum

OLG München, Beschluss vom 23.09.2011, Az. 34 Wx 247/11, ZWE 2012, S. 37

Der Balkon einer Eigentumswohnung gehört auch ohne ausdrückliche Erklärung in der Teilungserklärung zum Sondereigentum der Wohnung, von der aus er betretbar ist, so dass ein Sondernutzungsrecht für diesen Eigentümer nicht begründet werden kann.

BGH, Urteil vom 08.07.2011, Az. V ZR 176/10, NJW 2011, S. 2958

Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung sind sondereigentumsfähig, ebenso wie Heizungs- und Thermostatventile sowie ähnliche Aggregate. In der Folge können Sondereigentümer, deren Geräte mit einer erneuerten Heizungsanlage nicht mehr kompatibel sind, nach einer hinreichenden Umstellungszeit von der Heizungsanlage abgetrennt werden.

Offen lassend noch durch OLG München, ZMR 2009, S. 64: Danach können Wohnungseigentümer bei Erneuerung der Heizungsanlage auch über den Austausch defekter Heizkörper mit beschließen, wobei unerheblich sei, ob diese im Sondereigentum stehen.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 02.03.2011, Az. 318 S 193/10, ZMR 2011, S. 387

Rauchwarnmelder sind Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, weil sie für die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind. Ein Beschluss über den Einbau muss Regelungen zur Finanzierung und den zu beauftragenden Handwerkern konkret enthalten. Die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern ist eine gemeinschaftsbezogene Pflicht, für die die Eigentümerversammlung Beschlusskompetenz besitzt.

2. Zweckbestimmungen und Nutzungsänderungen

Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.05.2011, ZMR 2011, S. 843

Die Nutzung einer Wohnung als erotische Massagepraxis kann nicht allein mit dem „Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise“ untersagt werden.

Landgericht Köln, Urteil vom 11.08.2011, Az. 29 S 285/10

Bei typisierender Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine ganztägige Kinderbetreuung in einem Wohnhaus andere Wohneigentümer beeinträchtigt, z. B. durch erhöhte Lärmpegel, gesteigerte Besucherfrequenz, vermehrten Schmutz im Treppenhaus, häufiges Klingeln und Türenschlagen sowie verstärktes Müllaufkommen durch anfallende Windeln. Anders als bei der Nutzung der Wohnung durch eine mehrköpfige Familie finde das Bringen von Kindern bereits ab morgens 07:00 Uhr statt und der Besucherverkehr sei auch deutlich erhöht gegenüber einer Eigennutzung.

BGH, Urteil vom 16.06.2011, Az. V ZR 1/11

Sieht die Teilungserklärung für das Sondereigentum die Bezeichnung „Verkaufsladen“ und der Aufteilungsplan die Nutzung als Abstell- bzw. Hobbyraum vor und liegen die baulichen Gegebenheiten für eine Wohnungsnutzung nicht vor, ist die Nutzung als Wohnung zweckwidrig und damit unzulässig.

OLG München, Beschluss vom 27.04.2011, Az. 34 Wx 149/10, ZWE 2011, S. 264

Der teilende Eigentümer kann sich in der Teilungserklärung vorbehalten, später Sondernutzungsrechte an Kellerräumen zuzuordnen.

3. Kostentragung und Lastenverteilung

BGH, Urteil vom 10.06.2011, Az. V ZR 2/10

Bei der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gem. § 16 Abs. 3 WEG steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

BGH, Urteil vom 11.11.2011, Az. V ZR 65/11

Ein Wohnungseigentümer, der einer baulichen Veränderung gem. § 22 Abs. 1 WEG nicht zustimmt, ist gem. § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von der damit verbundenen Kostentragung befreit, ohne dass es darauf ankommt, ob seine Zustimmung gem. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich war.

Landgericht Itzehoe, Urteil vom 12.07.2011, ZMR 2012, S. 219

Sofern eine bauliche Maßnahme ausschließlich einem einzelnen Wohnungseigentümer dient und der Genehmigungsbeschluss eine Regelung zur Kostenverteilung enthält, kann von einem Einzelfall im Sinne des § 16 IV WEG ausgegangen werden.

Amtsgericht Aachen, ZMR 2012, S. 222

Aus § 21 VII WEG folgt die Beschlusskompetenz zur Einführung einer Kleinreparaturklausel bei betragsmäßiger Begrenzung.

                         

Amtsgericht Lichtenberg, ZMR 2012, S. 145

Sofern nur 12,83 % des Heizenergieverbrauchs erfasst wird, widerspricht das Festhalten am Verteilungsschlüssel 30:70 ordnungsgemäßer Verwaltung.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2011, ZWE 2011, S. 379

Im Anwendungsbereich des § 7 I Nr. 2 HeizKV kann jeder Eigentümer für Abrechnungsperioden ab dem 01. Januar 2009 die Umlage der Kosten in Höhe von 70 % nach erfasstem Verbrauch verlangen.