Aktuelle Urteile aus dem Wohnungseigentumsrecht
1. Ordnungsgemäße Verwaltung gem. § 21 III WEG
Landgericht Bielefeld, Urteil vom 15.06.2011, ZWE 2011, S. 422
Die Aufnahme eines größeren Kredites durch den Verband bedarf der Zustimmung aller Eigentümer.
Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.07.2011, Az. 11 S 75/10
Der einzelne Eigentümer kann nachträglich keine Freistellung aus bestandskräftig beschlossener Kreditaufnahme verlangen.
Amtsgericht Brühl, Urteil vom 07.04.2011, ZMR 2011, S. 756
Für die zweckentfremdete Verwendung der Instandhaltungsrücklage zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses besteht Beschlusskompetenz. Es bestehen jedoch enge Anforderungen an die Beschlussgestaltung.
Urteil des BGH vom 11.02.2011, Az. V ZR 66/10
Jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Verwalters verlangen und sich dort auf seine Kosten Kopien fertigen oder anfertigen lassen. Der Anspruch auf Auskunft zur Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan steht jedoch allen Eigentümern als unteilbare Leistung zu. Ein Individualanspruch besteht erst dann, wenn die Gemeinschaft trotz seines Verlangens keinen Gebrauch vom Auskunftsanspruch macht oder wenn sich sein Auskunftsverlangen auf ausschließlich ihn betreffende Angelegenheiten bezieht.
Amtsgericht Halle/Saale, Urteil vom 15.02.2011, Az. 120 C 3573/10
Die erstmalige Herstellung des planmäßigen Zustandes gehört zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung. Dieser Zustand wird bestimmt durch die Teilungserklärung, ergänzend Aufteilungsplan, Baupläne und Baubeschreibung.
2. Bauliche Veränderung und Modernisierung § 22 WEG
Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 31.05.2011, ZMR 2011, S. 830
Das nachträgliche Anbringen von Balkonen in Ständerkonstruktion an einem Altbau ist keinem Mehrheitsbeschluss zugänglich. Es bedarf eines einstimmigen Beschlusses, da es sich um eine bauliche Veränderung handelt, die das äußere Erscheinungsbild erheblich verändert und die Nutzbarkeit von Gemeinschaftsflächen einschränkt.
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 08.04.2011, Info M 2011, S. 232
Das Anbringen von Klimaaußengeräten stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 I dar. Bei der Abwägung der Interessen im Sinne von § 14 Nr. 1 ist zu berücksichtigen, ob der Teileigentümer ohne die Klimaaußengeräte sein Teileigentum nicht gewerblich nutzen könnte, weil er dann wegen der Innentemperaturen im Sommer gegen Arbeitsschutzvorschriften verstieße.
Urteil des BGH vom 18.02.2011, Az. V ZB 82/10
Die Verweisung in § 22 II WEG auf den mietrechtlichen Modernisierungsbegriff gibt Raum für eine großzügigere Handhabung dieses Modernisierungsbegriffes.
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 28.02.2011, ZWE 2011, S. 291
Die Anbringung einer behindertengerechten Rampe stellt eine bauliche Veränderung dar, die aber nicht der Zustimmung aller Eigentümer bedarf, weil keine Beeinträchtigung über § 14 Nr. 1 WEG hinaus vorliegt.
Landgericht München, Urteil vom 20.06.2011, Az. 1 S 23256/10
Wenn die Gemeinschaftsordnung die Regelung enthält, dass bauliche Veränderungen der Zustimmung des Verwalters bedürfen, ist dies als zusätzliches Erfordernis auszulegen, nicht aber dahingehend, dass die Zustimmung des Verwalters die Zustimmungspflicht der Eigentümer ersetze.
Noreen Walther
Rechtsanwältin