Aktuelle Neufassungen der SächsGemO, SächsLKrO, SächsKAG und SAKDG
Mit dieser Aktuellen Info wollen wir Sie im sächsischen Kommunalrecht informieren, dass zum 31.03.2018 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 4/2018 die Neufassungen der SächsGemO, der SächsLKrO, des SächsKAG sowie des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung (SAKDG), jeweils vom 09.03.2018, bekanntgemacht wurden.
Diesbezüglich haben sich vor allem Regelungen zum Haushalt, zum Jahresabschluss und in sonstigen kleineren Bereichen geändert. Vor allem ist dies wichtig für Haushaltsmuster bzw. Softwareanpassungen Ihrer kommunalen Gesellschafterinnen bzw. u. U. auch bei Ihren Unternehmen selbst.
So sind z. B. Anlagen zum Haushaltsplan, Auslegungsvorschriften des Haushaltes, Bilanzregeln bei Gemeindefusionen und -eingliederungen neu geregelt worden. Zudem sinken die Kassenkreditobergrenzen um ca. 15 % und die Pflicht zum Erlass von Nachtragssatzungen wird mit einer zusätzlichen Ausnahme versehen. Weiterhin wurde der Haushaltsausgleich neu geregelt sowie in den Vorschriften zum Jahresabschluss die Absetzung für sämtliche Erträge/Einzahlungen bzw. Aufwendungen/Auszahlungen neu formuliert. Letztlich haben sich auch Änderungen zum Gesamtabschluss der Gemeinde sowie Hinweise für eine Inventur und Korrekturen zum Jahresabschluss ergeben. Wichtig zu erwähnen sind auch, dass die Aufbewahrungspflicht von Belegen auf 10 Jahre beschlossen wurde und gemeindewirtschaftliche Stellungnahmen nunmehr mit einer Pflicht zur Vollständigkeitsprüfung innerhalb von 2 Wochen und einer Bearbeitungsfrist von 4 Wochen versehen wurden. Auch wurden in der Anlage für die infrastrukturelle Grundversorgung weitere Maßnahmen in den Katalog aufgenommen. Die Erfassung von Spenden sowie die Genehmigung von Vermögensveräußerungen sind eingeführt worden. Letztlich wurden auch die Verschuldungsrichtwerte bzw. deren Berechnungsmethodik angepasst.
Mit den o. g. Neufassungen der kommunalen Regelungen hatte der Landtag des Freistaates Sachsen bereits im Dezember 2016 begonnen (Beschlussfassung). Diese neuen Regelungen gelten nunmehr rückwirkend ab dem 01.01.2018 für alle Kommunen in Sachsen, wobei diejenigen ausgenommen sind, die bereits einen Doppelhaushalt für 2017/2018 beschlossen haben, welcher noch auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen beurteilt wurde. Diese wesentlichen Änderungen des parlamentarisch beschlossenen Haushaltsausgleiches lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Der Haushalt ist im Ergebnis auszugleichen, im Hinblick auf Abschreibungen korrespondierender Sonderposten ist nur das Neuvermögen zu berücksichtigen.
- Es gibt eine Trennung in Neuvermögen und Altvermögen, Abgrenzungsstichtag ist hierbei der 31.12.2017.
- Abschreibungen für Sonderposten sowie Investitionen werden unterschiedlich zugeordnet und in einem ausgeglichenen Ergebnishaushalt berücksichtigt, so dass die strategische Haushaltsplanung (Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen) an Bedeutung gewinnen wird.
- Der neue Haushalt muss im Ergebnis- und Finanzhaushalt ausgeglichen sein, ist dies nicht gewährleistet, können auch verfügbare Mittel aus dem Zahlungsmittelsaldo aus Investitionen bzw. Finanzierungen sowie verfügbare Mittel aus der Liquidität herangezogen werden. Hierbei noch nicht klar geregelt ist der Begriff „verfügbare Mittel“.
Abgesehen von steuerlichen Fragen beraten wir Sie und Ihre Gesellschafterinnen auch in kommunalrechtlicher Hinsicht weiterhin jederzeit gern.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt
Aktuelle Information Nr. 19/2018
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz