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Insolvenzrechtsreform Teil 2 – auch Schutz von Mitgliedern in Wohnungsgenossenschaften angestrebt

Nach dem bereits verabschiedeten Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) legte das Bundesministerium der Justiz jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vor. Darin enthalten sind zahlreiche Regelungsvorschläge für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform.

Besonders zu beachten ist hierbei der angestrebte Schutz von Mitgliedern in Wohnungsgenossenschaften. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2009 sind Insolvenzverwalter berechtigt, die Mitgliedschaft des Insolvenzschuldners in der Wohnungsgenossenschaft zu kündigen, die gleichzeitig auch Vermieter des Insolvenzschuldners ist. Nach dieser Rechtsprechung wurde in Kauf genommen, dass der Insolvenzschuldner durch die Kündigung der Mitgliedschaft seine Wohnung verliert. Daneben stellte die Entscheidung des BGH die wohnungsgenossenschaftliche Praxis vor eine Reihe von Problemen, da der Genossenschaftsanteil faktisch nicht nur Voraussetzung für die Vermietung der Wohnung ist, sondern gleichzeitig auch als Mietsicherheit dient.

Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen daher künftig in der Insolvenz – ähnlich wie derzeit bereits Mieter – vor dem Wohnungsverlust geschützt werden. Mit der angestrebten Reform sollen zwei neue Paragraphen in das Genossenschaftsgesetz aufgenommen werden. § 66 a GenG-E soll das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters gesetzlich verankern und überträgt damit die Rechtsprechung des BGH in das Gesetz. Der geplante neue § 67 c GenG-E sieht vor, dass die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft bis zu einem Anteilswert von 4 Nettokaltmieten nicht gekündigt werden darf. Damit trägt es auch den Interessen der Insolvenzgläubiger Rechnung.

Gleichzeitig bedeutet diese Änderung aber auch eine Einschränkung von Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens, denn die Vorschrift des § 67 c GenG-E soll auch für die Kündigung gem. § 66 GenG durch Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung gelten.

Nunmehr haben Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Wir halten Sie selbstverständlich weiterhin informiert.

Jacqueline Klemd
Rechtsanwältin

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