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Urteil des Amtsgerichtes Chemnitz zur Umlagefähigkeit der Kosten für die Errichtung einer Feuerwehrzufahrt

Das Amtsgericht Chemnitz hat unter Az. 18 C 1183/12 am 20.07.2012 ein Endurteil verkündet und darin einem Vermieter einen Anspruch auf Modernisierungsumlage zugebilligt, den dieser aufgrund der Errichtung einer zweiten Feuerwehrzufahrt begehrt hatte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das elfgeschossige Wohngebäude war im Jahr 1979 errichtet und seinerzeit mit einer Feuerwehrzufahrt hauseingangsseitig ausgestattet worden. Im Zuge einer Brandverhütungsschau im Jahre 2008 forderte die zuständige Feuerwehr die Errichtung einer zweiten Feuerwehrzufahrt auf der Balkonseite, insbesondere mit der Begründung, dass nicht sämtliche Wohnungen mit Fenstern in Richtung der bereits vorhandenen Feuerwehrzufahrt ausgerichtet sind und demzufolge nicht über einen zweiten Rettungsweg verfügen, da nur ein Treppenaufgang zu den jeweiligen Wohnungen führt.

Zahlreiche Mieter widersprachen der Modernisierungsumlage mit der Begründung, dass es sich lediglich um „Beseitigung baulicher Missstände“ und damit eine Instandsetzungsmaßnahme handele.

Nachdem bereits gegenüber anderen Mietern aus demselben Gebäude zwei Urteile ergangen waren, zunächst eines zugunsten des Mieters unter Az. 16 C 1576/11 und später ein Anerkenntnisurteil zugunsten des Vermieters unter Az. 13 C 366/12, führte der nun zuständige Richter in einer ausführlichen Urteilsbegründung unter obigem Az. 18 C 1183/12 aus, dass das Gebäude als rechtmäßiger Bau vor der Wende Bestandsschutz genieße. Dabei handelte es sich im Hinblick auf die Nachrüstauflage nicht um die Behebung baulicher Missstände „sondern um eine Anpassung der örtlichen Gegebenheiten an die aktuelle Rechtslage“, so das Amtsgericht Chemnitz. Die Baumaßnahme diene auch der Sicherheit der Wohnungsmieter. Dementsprechend sei eine Mieterhöhung berechtigt.

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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