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Die zulässigen Höhen und Grenzabstände von Pflanzen an der Nachbargrenze

Der Garten ist für viele Grundstücks- und Gartenbesitzer eine grüne Oase. Doch nicht selten führt gerade dieses grüne Glück zu erheblichen Auseinandersetzungen mit der Nachbarschaft. Denn auch als Grundstücks-eigentümer darf man nicht tun und lassen was man will, sondern ist an Gesetze und Verordnungen sowie v. a. an das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot gebunden.

In der anwaltlichen Praxis hat man es dabei besonders häufig mit der Frage nach den zulässigen Höhen und Grenzabständen von Pflanzen an bzw. nahe der Grenze zum Nachbargrundstück zu tun. Kaum eine andere Frage erhitzt die nachbarschaftlichen Gemüter mehr. So können zu hohe Anpflanzungen insbesondere zu einem erheblichen Sonnenverlust und Schattenwurf auf dem Nachbargrundstück führen.

Eine einheitliche Regel gibt es in diesem Bereich nicht. Deshalb haben viele Bundesländer, darunter unter anderem der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen, spezielle Regelungen in ihre Nachbargesetze aufgenommen, die festlegen, welche Höhe Anpflanzungen bei einem bestimmten Grenzabstand haben dürfen. Die verschiedenen Regelungen führen zu unterschiedlichen Ergebnissen in den Bundesländern. Grundsätzlich kann man sich jedoch merken, dass die Bepflanzung umso höher sein darf, desto weiter sie von der Nachbargrenze entfernt ist.

Nach § 9 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes muss ein Baum oder Strauch mit einer Höhe von über 2 m mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze der Nachbarn entfernt sein.

Demgegenüber trifft § 45 Thüringer Nachbarrechtsgesetz bezüglich Hecken die Regelung, dass bei einer Höhe von 1 m ein Abstand von 0,25 m, bei einer Höhe von bis zu 1,5 m ein Abstand von 0,5 m, bei einer Höhe von 2,00 m ein Abstand von 0,75 m und bei einer Höhe von über 2 m ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten ist.

Der BGH hatte im Urteil vom 02.06.2017, Az. V ZR 230/16 sich mit der Frage zu beschäftigen, welche zulässigen Höhen und Grenzabstände bei höheren bzw. tieferen Nachbargrundstücken zu gelten haben. Der BGH entschied, dass die Pflanzenhöhe nicht ab dem Boden des niedrigen Grundstücks gemessen werden solle, sondern ab dem Bodenniveau des Nachbargrundstücks. Die Frage, welche Höhe die Bepflanzung des höhergelegten Grundstücks aufweisen darf, hat der BGH jedoch offengelassen, so dass diese Frage weiterhin erheblichen Diskussionsbedarf aufwirft.

Praxistipp

In der Praxis gilt es zu bedenken, dass zahlreiche Gemeinden die zulässige Höhe in ihren Gemeindeordnungen abweichend von der gesetzlichen Landesregelung bestimmt haben, so dass es stets ratsam ist, sich bei der zuständigen Gemeindeverwaltung über die zulässigen Höhen und Grenzabstände von Bepflanzungen zu erkundigen, um Auseinandersetzungen mit den Nachbarn zu vermeiden.

Eva-Maria Meichsner

Rechtsanwältin

Kanzleiforum 09/2019
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz