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Zugang zu Funkdaten von Messgeräten und Smart-Home-Technologien

Der Anteil von Immobilien, die mit funkvernetzten bzw. funkablesbaren Geräten ausgestattet sind, hat in den letzten Jahren zugenommen. Aufgrund der Vorgaben der EU-Energieeffizienz-richtlinie (EED) zur Ausstattungspflicht mit fernablesbaren Zählern und Heizkostenverteilern ab dem 25.10.2020 wird der Anteil der Funk-Liegenschaften weiter rasant ansteigen.

 

Umso häufiger wird in Zukunft die Frage geklärt werden müssen, unter welchen Bedingungen der Immobilieneigentümer Ansprüche auf den Zugang zu den Funkdaten erhalten kann, um diese direkt selbst oder durch einen beauftragten Dienstleister nutzen zu können.

 

In der Rechtsprechung gibt es insbesondere zu der Frage, ob der Immobilieneigentümer einen Anspruch auf eine direkte Nutzungsmöglichkeit der Funkdaten hat, unterschiedliche Auffassungen. So hatte das LG Frankfurt a. M. 2019 entschieden, dass sich ein solcher Anspruch nicht bereits aus der Vermietung von Funk-Messgeräten ergibt. Diese Rechtsansicht ist vielfach und mit guten Gründen abgelehnt worden. Das LG Mönchengladbach (Beschluss vom 02. März 2020, Az. 4 S 147/19) hat sich nunmehr auf den Standpunkt gestellt, dass ein solcher Nutzungsanspruch aus dem Gerätemietvertrag abgeleitet werden kann. Es hat wegen der Verweigerung des Zugangs zu den Funkdaten einen Mangel der Mietsache angenommen und daraus einen Anspruch auf Minderung der Gerätemiete in Höhe der Kosten für die manuelle Ablesung vor Ort abgeleitet. Wenn mit dem LG Mönchengladbach ein Mangel der Mietsache angenommen werden kann, besteht nach vorheriger Abmahnung – also einer Aufforderung zur Freigabe der Funkdaten mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung – auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Gerätemietvertrages.

 

Ansprüche auf die Herausgabe von Abrechnungsdaten könnten sich zukünftig auch aus der Heizkostenverordnung nach deren Novellierung ergeben. Die Novellierung der Heizkostenverordnung wird voraussichtlich noch im Jahr 2020 erfolgen, so jedenfalls der Plan des zuständigen Bundeswirtschaftsministeriums. In § 6 Gebäudeenergiegesetz, dass am 01.11.2020 in Kraft tritt, ist jedenfalls die Gesetzgebungsgrundlage für die Regelung des Anspruchs auf Herausgabe von abrechnungsrelevanten Daten bei Wechsel des Messdienstes in der Heizkostenverordnung enthalten.

 

Die Rechtsprechung des LG Mönchengladbach lässt sich im Übrigen auch auf die Vermietung von Funk-Rauchwarnmeldern und andere mit Funk bzw. W-Lan verbundene Geräte, wie sie beispielweise im Bereich der Smart-Home-Technologien eingesetzt werden, anwenden. Wenn die Technik verbaut ist, besteht ja auch nach der eventuellen Beendigung von Serviceverträgen ein Interesse an deren weiterer Nutzung durch den Immobilieneigentümer. Man denke hier z. B. an digitale Zugangssysteme oder die Technik zur Heizungs- oder Aufzugsüberwachungssystemen. Insbesondere bei den Smart-Home-Anwendungen sind derzeit viele neue Anbieter mit innovativen Ideen zu finden, die aber eventuell auch wieder vom Markt verschwinden. Beispiele dafür gibt es leider schon zur Genüge. In diesen Fällen ist es für den Immobilieneigentümer zum Schutz seiner Investitionen entscheidend, dass er die eingebaute Technik selbst oder auch durch einen Dienstleister nutzen kann. Auch in dieser Hinsicht sollten Verträge mit Messdienstleistern und Smart-Home-Anbietern vor deren Abschluss geprüft werden.

 

 

Martin Alter

Rechtsanwalt