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Zensus 2011 – Die Gebäude- und Wohnungszählung beginnt

Der Zensus 2011 ist eine registergestützte und um eine zusätzliche Stichprobe ergänzte „Volkszählung“ einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung mit Stichtag 9. Mai 2011.

Die gesetzlichen Grundlagen bilden das Zensusvorbereitungsgesetz vom 13. Dezember 2007, die EU-Zensusrahmenverordnung Nr. 763/2008 vom 9. Juli 2008 und das Zensusgesetz 2011 vom 8. Juli 2009.

Nach § 18 Abs. 2 ZensG 2011 sind die zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer, die Verwalter und sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte auskunftspflichtig.

Bei Verwaltern beschränkt sich die Auskunftspflicht auf die Angaben zum Gebäude und die Namen der Anschriften der Eigentümer, soweit dieser keine weitergehenden Angaben machen kann. Der Gesetzgeber trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verwalter des Gemeinschaftseigentums in der Regel keine Detailangaben zu den Wohnungen machen kann (§ 18 Abs. 2 Satz 4 ZensG 2011).

In der Praxis werden viele Eigentümer jedoch die Fragebögen an den Verwalter weiterleiten oder ihn in langen Telefonaten mit Fragestellungen überziehen.

Da die Datenerhebung zeitgleich mit der Erstellung der Jahresabrechnung zusammenfällt, wollen diese Anforderungen im Verwalterbüro sehr wohl organisiert sein.

Um den Arbeitsaufwand kalkulierbar zu gestalten, kann den Eigentümern angeboten werden, deren Auskunftspflicht gegen Entgelt zu erledigen. Bei der Mietverwaltung sind die notwendigen Daten entsprechend § 6 Abs. 2 ZensG 2011 ohnehin vorhanden.

Dort wo keine Verwaltung des Sondereigentums vereinbar ist, müssen die Mieter-/ Nutzerdaten und die Ausstattungsmerkmale gesondert erfasst werden.

Der Zeitaufwand der Bearbeitung per Hand muss kalkuliert werden und für den Monat Mai 2011 entsprechendes Personal vorgehalten werden. Die zu erwartenden Fragebögen sind binnen 14 Tagen zu beantworten.

Für die Übermittlung von Gebäude- und Wohnungsdaten in elektronischer Form ist der Abschluss einer Vereinbarung zur Datenübermittlung notwendig. Mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Wohnungsunternehmen und dem Statistischen Landesamt werden die Modalitäten der Datenübermittlung festgelegt.

Die Vereinbarung enthält konkrete Regelungen zur Lieferung der Gebäude- und Wohnungsdaten auf der Grundlage der abgestimmten Bestandsliste, Hinweise zu den Übermittlungswegen sowie die zeitlichen Vorgaben.

Gemäß § 18 Abs. 1 ZensG 2011 besteht eine Auskunftspflicht für die Erhebungen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Auskunftspflicht sieht das Bundesstatistikgesetz (BStatG) eine entsprechende Sanktion vor. Nach § 23 BStatG gilt die vorsätzliche oder fahrlässige Auskunftsverweigerung als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 03/2011

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz