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Die Zahlung unter Vorbehalt – Erfüllung des Anspruchs?

Die Geltendmachung eines Vorbehalts bei Zahlungsansprüchen ist eine einseitige empfangsbedürftige und formlose Willenserklärung.

Der Zweck der Erklärung eines Vorbehalts besteht darin, dass der zur Zahlung Verpflichtete den Leistungsgrund nicht anerkennen will.

Nach h. M. darf der Vorbehalt nicht grundlos erklärt werden, da ein sachlicher Grund bestehen muss.

Der Gläubiger hat ein Recht darauf, den Grund des Vorbehalts zu erfahren, deshalb ist dieser mit der Geltendmachung zu bezeichnen, was auch schlagwortartig erfolgen kann.

Wird ein Vorbehalt ohne Benennung des Grundes geltend gemacht, wird empfohlen, den Schuldner aufzufordern, diesen zu benennen. Wird diesem Verlangen nicht nachgegeben, ist das Verlangen auf Rückforderung der Zahlung nach § 242 BGB treuewidrig.

Möglich ist auch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner dergestalt, dass sich der Gläubiger zur Rückzahlung verpflichtet, wenn das Nichtbestehen der Forderung rechtskräftig festgestellt ist.

An vorformulierte Klauseln z. B. in Mietverträgen sind hohe Anforderungen hinsichtlich des Bestimmtheitserfordernisses und des Transparenzgebotes zu stellen.

Arten des Vorbehaltes

Mit dem einfachen Vorbehalt, auch als Anerkenntnisvorbehalt bezeichnet, wird zum Ausdruck gebracht, den Anspruch entsprechend § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht anzuerkennen um einen nachzuweisenden und berechtigten Rückforderungsanspruch nicht auszuschließen. Bei diesem Vorbehalt tritt Erfüllung des Anspruchs ein (BGH v. 08.02.1984). Die Beweislast für den Rückforderungsgrund trägt der Schuldner.

Beim besonderen Vorbehalt, der auch als Beweislastvorbehalt bezeichnet wird, bringt der Schuldner zum Ausdruck, dass er mit der Zahlung die Forderung nicht als erfüllt ansehen will und verlangt vom Gläubiger den Nachweis deren Berechtigung. In diesem Fall liegt keine Erfüllung des Anspruchs vor und der Gläubiger trägt die Beweislast für dessen Bestehen. In der Praxis bildet der besondere Vorbehalt eher die Ausnahme.

Zur Unterscheidung beider Vorbehalte kommt der Wortwahl des erklärten Vorbehaltes eine entscheidende Bedeutung zu.

Bei der Formulierung „Unter Vorbehalt der Prüfung“ handelt es sich um einen einfachen Vorbehalt, d.  h. es soll nur die Wirkung des § 814 BGB ausgeschlossen werden, aber es ist Erfüllung eingetreten.

Dagegen bewirkt die Formulierung „Unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung“ keine Erfüllung.

Konsequenzen des Vorbehaltes

Innerhalb einer angemessenen Frist muss der Schuldner sein Rückforderungsverlangen geltend machen. Die Länge der Frist ist entsprechend der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (LG Berlin 08.07.2003).

Der Vorbehalt verliert seine Wirkung, wenn der Schuldner über den obigen angemessenen Zeitraum hinweg untätig bleibt.

Zur Vermeidung des Annahmeverzuges darf der Gläubiger bei einem einfachen Vorbehalt die Leistung nicht zurückweisen.

Mietrechtliche Besonderheiten

Wird durch den Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses und Herausgabe der Mietsache die Kaution vorbehaltlos an den Mieter herausgegeben, gibt er zu erkennen, dass er auf weitere Ansprüche verzichtet. In diesem Fall liegt ein Erlaßvertrag entsprechend § 397 BGB vor (OLG München 14.07.1989).

Bei einer Zustimmung zur Mieterhöhung entsprechend § 558b Abs. 1 BGB unter Vorbehalt liegt keine Zustimmung vor, da eine solche Zustimmung immer bedingungsfeindlich ist. In der Konsequenz ist der Mieter berechtigt, die von ihm geleisteten Zahlungen zurückzufordern, da tatsächlich keine Zustimmung vorliegt.

Dietmar Strunz

Rechtsanwalt

in Kanzleiforum 06/2017

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz