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Wiedereinführung der Vermieterbestätigung nun erst zum 01.11.2015

Wie wir bereits im Kanzleiforum Ausgabe 12/2013 informiert hatten, hat der Gesetzgeber das Bundesmeldegesetz (BMG) beschlossen und verkündet. Ursprünglich sollte dieses zum 01.05.2015 in Kraft treten. Dieser Termin ist nun auf den 01.11.2015 verschoben worden.

Für die Immobilienwirtschaft vor allem relevant ist die Wiedereinführung der bereits bis 2002 bestehenden Mitwirkungspflicht des Vermieters.

1. Bestätigung nach § 19 Abs. 1 – 4 BMG

Nach § 19 Abs. 1 BMG ist der Vermieter als sog. Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Diese Mitwirkung erfolgt dadurch, dass der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person eine entsprechende Bestätigung über den Ein- bzw. Auszug ausstellt.

Die Bestätigung muss nach § 19 Abs. 3 BMG folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Ein- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen

Die meldepflichtige Person ist verpflichtet, dem Vermieter die für die Bestätigung notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Die Bestätigung muss der Vermieter innerhalb von zwei Wochen nach Ein- bzw. Auszug ausstellen. Dabei kann die Bestätigung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Für die elektronische Bestätigung soll es ein Authentifizierungsverfahren geben. Erfolgt eine elektronische Bestätigung gegenüber der Meldebehörde, erhält der Vermieter ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person mitzuteilen hat.

Im Gegenzug dazu kann der Vermieter sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat.

Diese Regelung ist begrüßenswert. Sollte das Mietverhältnis damit enden, dass der Vermieter noch Forderungen gegen seinen ehemaligen Mieter hat, ist es für die Beitreibung der Forderungen wichtig, die Anschrift des Schuldners zu kennen.

Hat der ehemalige Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter zwar nicht seine neue Anschrift mitgeteilt, sich aber beim Einwohnermeldeamt ordnungsgemäß umgemeldet, kann der Vermieter über dieses Auskunftsrecht zeitnah die neue Anschrift des ehemaligen Mieters ermitteln, ohne eine klassische Einwohnermeldeamtsanfrage fertigen zu müssen. Wenn sich der ehemalige Mieter jedoch bereits nicht für die Wohnung angemeldet, ist es schwierig, das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, welches eine Auskunft erteilen kann.

 

2. Auskunftspflicht nach § 19 Abs. 5 BMG

Neben dieser Verpflichtung zur Ausstellung der Bestätigung kann die Meldebehörde vom Vermieter nach § 19 Abs. 5 BMG Auskunft über Personen verlangen, die bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

Der Umgang dieser Auskunftspflicht ist nach dem Gesetzeswortlaut offen. Zudem bleibt unklar, wie weit zeitlich zurück die Auskunftspflicht reichen soll.

Es bleibt daher abzuwarten, welche Regelungen die noch zu erlassende Verwaltungsvorschrift treffen und wie sich die Anwendung des Gesetzes in der Praxis auswirken wird

Jana Wegert

Rechtsanwältin

im Kanzleiforum 03/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz