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Weitere Vorgaben zum Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge beschlossen

Der Bundestag hat am 12.02.2021 den Gesetzentwurf für ein Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) verabschiedet. Am 05.03.2021 hat auch der Bundesrat den Gesetzentwurf bestätigt.

Das Gesetz regelt Pflichten von Immobilieneigentümern zur Ausstattung mit einer Leitungsinfrastruktur und in einzelnen Fällen auch mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge. Unter Leitungsinfrastruktur versteht das Gesetz die Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen einschließlich des erforderlichen Raums für einen Zählerplatz und den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement. Die Leitungsinfrastruktur umfasst die Umsetzung als Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Systeme.

Das Gesetz macht Vorgaben für die Errichtung von Leitungsinfrastrukturen für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie für den Fall der umfassenden Renovierung solcher Gebäude.

So müssen bei neu zu errichtenden Wohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen im Gebäude bzw. angrenzend ans Gebäude alle Stellplätze mit einer Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Bei einer größeren Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen im Gebäude, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass der Stellplatz ebenfalls mit der Leitungsinfrastruktur ausgestattet wird. Bei Stellplätzen außerhalb des Wohngebäudes gilt die Ausstattungspflicht, wenn die größere Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes betrifft.

Bei neu zu errichtenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder auf einem angrenzenden Parkplatz, muss mindestens jeder 5. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt (Ladesäule oder Wallbox) errichtet werden. Bei einer größeren Renovierung von Nichtwohngebäuden gelten die vorgenannten Pflichten, wenn mehr als 10 Stellplätze vorhanden sind.

Bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude, ist nach dem 01.01.2025 mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

Ausnahmen gelten für Nichtwohngebäude, die im Eigentum von kleineren und mittleren Unternehmen stehen und überwiegend von diesen selbst genutzt werden und sofern bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten.

Interessant ist, dass der häufig anzutreffende Fall, dass auf dem Grundstück eines Bestandsgebäudes ein Parkplatz für die Anwohner errichtet wird, keine Regelung getroffen wurden.

Zur Durchsetzung der Vorschriften sieht das GEIG Bußgeldvorschriften vor. Sollte die geforderte Leitungsinfrastruktur bzw. die geforderten Ladepunkte nicht errichtet werden, droht eine Geldbuße bis zu 10.000 €.

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Mit der Verkündung ist noch im März 2021 zu rechnen. Anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf, gelten die Vorschriften nicht mehr nur für Bauvorhaben, die ab dem 10.03.2021 beantragt wurden, sondern bereits ebenfalls ab dem Tag des Inkrafttretens.

Auch in Anbetracht der Rechte von Mietern und Wohnungseigentümern zur Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge aus dem Wohnungseigentumsgesetz bzw. dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist zu empfehlen, die mit relativ geringen Kosten verbundene Verlegung von Leerrohren bzw. Leitungsschutzrohren bei der Errichtung von Stellplätzen vorzusehen. Dies ist in Anbetracht der Ankündigung fast aller Fahrzeughersteller zum Umstieg auf Elektromobilität in den nächsten Jahren auch dann zu empfehlen, wenn nach dem Gesetz eine Ausstattungspflicht nicht besteht.

 

 

Martin Alter

Rechtsanwalt