Was bringt das GKV- Beitragsstabilisierungsgesetz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Die Bundesregierung will Teilkrankschreibungen einführen – mit Auswirkungen für Beschäftigte, Arbeitgeber und Kassen. Im Zuge der Gesundheitsreform soll das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ im Bereich der Arbeitsunfähigkeit aufgeweicht werden.
Statt bisher nur 0 Prozent oder 100 Prozent Arbeitsfähigkeit, sind ab 2027 Abstufungen von 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent vorgesehen. Durch die Kombination aus Teilzeitarbeit und anteiligem Krankengeld sollen die Krankenkassen finanziell entlastet werden. Hierfür müssen aber sowohl die Beschäftigten als auch die Arbeitgeber zustimmen.
Am 29.04.2026 hat die Bundesregierung den entsprechenden Entwurf des GKV‑Beitragsstabilisierungsgesetzes vorgelegt. Eine Verabschiedung ist noch vor der Sommerpause geplant.
Aktuell gilt: „Alles oder Nichts“
Arbeitsrechtlich ist ein Beschäftigter entweder voll arbeitsfähig oder voll arbeitsunfähig. Wer krank ist, ist krank – wer gesund ist, arbeitet.
Wer seine Tätigkeit nicht vollständig ausüben kann, gilt als arbeitsunfähig und erhält Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld. Wer hingegen – etwa durch Anpassung der Tätigkeit – die vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann, ist arbeitsfähig.
Eine „Teilzeiterkrankung“ ist dagegen derzeit unzulässig. Auch eine Krankschreibung für halbe Arbeitstage ist rechtlich nicht vorgesehen.
Ziele der Neuregelung
Als eine der Maßnahmen im Rahmen der Gesundheitsreform wurde die Idee der Teilkrankschreibung aufgegriffen. Ziel ist vor allem die Senkung der Krankengeldausgaben. Langzeiterkrankungen haben stark zugenommen und belasten die Krankenkassen, obwohl im Einzelfall gegebenenfalls noch eine Restarbeitsfähigkeit der Betroffenen vorhanden ist. Gleichzeitig soll die Neuregelung den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern.
Drei Stufen der Arbeitsunfähigkeit
Künftig sind drei Stufen der Arbeitsunfähigkeit vorgesehen: 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent – jeweils bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Bei einer vertraglich vereinbarten 40‑Stunden‑Woche und einer 50-Prozent-Krankschreibung kann der „teilzeitkranke“ Beschäftigte 20 Stunden arbeiten.
In den ersten sechs Wochen einer Erkrankung ändert sich hierdurch finanziell nichts; es bleibt bei der vollen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz unabhängig davon, ob teilweise gearbeitet wird. Nach Ende der Entgeltfortzahlung teilen sich Arbeitgeber und Krankenkasse die Kosten. Anders als bei der stufenweisen Wiedereingliederung vergütet der Arbeitgeber die geleistete Arbeitszeit mit anteiligem Gehalt (berechnet entsprechend der verkürzten Arbeitszeit wie bei einer Teilzeittätigkeit). Die Krankenkasse gleicht den krankheitsbedingt ausfallenden Teil mit Teilkrankengeld aus. Das Teilkrankengeld beträgt wie das Krankengeld 70 Prozent des ausfallenden Bruttoarbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Für Beschäftigte ist die Teilzeiterkrankung nach Ablauf von sechs Wochen wirtschaftlich vorteilhafter gegenüber einer vollständigen Krankschreibung. Unternehmen tragen höhere Kosten, erhalten dafür jedoch die Arbeitsleistung; die Krankenkassen werden entlastet.
Nur für gesetzlich Versicherte mit längeren Erkrankungen
Die Möglichkeit der Teilarbeitsunfähigkeit soll aber nicht für alle Arbeitnehmer gelten. Nach dem Gesetzentwurf gilt die geplante Teilarbeitsunfähigkeit nach der neuen Regelung in § 44 c SGB nur für „Versicherte“ im Sinne des SGB, d. h. nur für gesetzlich Versicherte, nicht für Privatversicherte oder Minijobber. Und auch nicht jede Krankheit kommt in Betracht, sondern nur längere „nicht nur geringfügige“ Erkrankungen mit voraussichtlich mehr als vier Wochen Dauer.
Näheres zur Feststellung und Ausgestaltung der Teilarbeitsunfähigkeit wird der Gemeinsame Bundesausschuss erst nach der Gesetzesverkündung in einer Richtlinie festlegen. Die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit ab 2027 in Deutschland ist sehr wahrscheinlich, auch wenn noch nicht alle Details feststehen.
René Illgen
Rechtsanwalt
