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Die Vergütung von Verwaltungsbeiräten

Entsprechend der Regelung in § 29 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist der Verwaltungsbeirat das fakultative Dritte Organ einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Es nimmt als fakultatives Organ der Verwaltung eine wichtige Funktion für die Wohnungseigentümer ein, da ihm im erheblichen Umfang das Vertrauen der Eigentümer übertragen ist.

Aufgaben des Verwaltungsbeirates

Der Verwaltungsbeirat fungiert als Mittler zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter mit dem Ziel, die Beteiligung der Wohnungseigentümer an der Verwaltung außerhalb der Wohnungseigentümerversammlungen zu sichern.

Er ist erster Ansprechpartner für Anregungen und Beschwerden und ist damit in der Lage, sich auftuende Konflikte frühzeitig zu erkennen und ggfs. auch einer Lösung zuzuführen.

Nach § 29 Abs. 3 WEG ist die Rechnungs- und Belegprüfung des Verwalters durchzuführen und mit einer Stellungnahme zu versehen.

Entlohnung und Vergütung

Nach h. M. der Rechtsprechung ist die Tätigkeit des Verwaltungsbeirates grundsätzlich unentgeltlich. Er kann aber auch in Abhängigkeit von der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft entlohnt werden oder Aufwandsentschädigung auch in Form einer Pauschale erhalten.

Im Falle einer Entlohnung muss jedoch die Tätigkeit und Aufgaben klar umrissen sein, er wird zum Geschäftsbesorger (§§ 675, 670 BGB) und unterliegt auch anderen Haftungsgrundsätzen.

Aufwandsentschädigung und Pauschale

Auch eine pauschale Aufwandsentschädigungsregelung auf der Grundlage eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung muss sich am tatsächlichen Aufwand und Aufgabenspektrum orientieren. Dies kann ein Sitzungsgeld in Höhe von ca. 20,00 €/Sitzung oder eine pauschale Aufwandsentschädigung von 100,00 bis 200,00 €/Jahr für jedes Kalenderjahr sein.

In einer letzten Entscheidung dazu hat das AG München (Urteil vom 01.02.2017, Az.: 481 C 15463/16 WEG) geurteilt, dass eine Pauschale in Höhe von 500,00 € überhöht ist.

Fazit

In der Praxis ist häufig der Kostenrahmen von 100,00 bis 200,00 € für eine Aufwandsentschädigungspauschale anzutreffen, ohne dass es einer „lästigen“ konkreten Nachweisführung bedarf.

Für den Vorsitzenden eines Verwaltungsbeirates gibt es dabei keine Sonderregelung.

Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigungspauschale dürfte es auch einfacher sein, geeignete Wohnungseigentümer für dieses ehrenamtliche Amt zu gewinnen.

Dietmar Strunz

Rechtsanwalt

Kanzleiforum 03/2018
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz