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Urlaubsziel Balkonien – was ist mietrechtlich erlaubt und was verboten?

Der Balkon ist bei der Wohnraummiete heute kaum noch wegzudenken. Geraden in Innenstadtlagen ist er als eine Art Gartenersatz zu einem hohen Gut geworden. Die Corona-Pandemie hat seine Bedeutung nochmals erheblich verstärkt. So ist der Balkon dieses Jahr vielerorts zur Urlaubsalternative geworden. Neben all der Freude bietet die Balkonnutzung jedoch ein enormes Streitpotenzial, sodass sich die Frage stellt, was auf dem Balkon erlaubt ist und was nicht. Grundsätzlich gilt: Mieter können die Mietwohnung, also auch den Balkon, entsprechend den persönlichen Bedürfnissen zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit nutzen, sofern der vertragsgemäße Gebrauch nicht überschritten und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Dabei ist stets das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten.

 

Häufig bestehen Meinungsverschiedenheiten über Geräusche, die von der Balkonnutzung ausgehen. Auch hier sind die allgemeinen Ruhe- und Nachtzeiten einzuhalten. Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf v. 15.01.1990, Az. 5 Ss (Owi) 475 (89) ist der Mieter dafür verantwortlich, dass von der Balkonnutzung ab 22:00 Uhr kein Lärm mehr ausgeht, der die Nachtruhe stört. Dies gilt auch dann, wenn die nächtliche Störung nur einmal im Monat erfolgt.

 

Einen großen Streitpunkt stellt auch das Grillen auf dem Balkon dar. Hier ist zunächst zu prüfen, ob das Grillen mietvertraglich erlaubt ist, denn ein vertragliches Grillverbot ist zulässig (LG Essen v. 17.02.2002-10 S 438/01). Ist das Grillen erlaubt, gilt auch hier, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Eine einheitliche Beantwortung der Frage, wie häufig auf dem Balkon gegrillt werden darf, ist aufgrund regionaler Unterschiede nicht möglich. So halten manche Gerichte tägliches Grillen, andere nur zwei- bis dreimaliges Grillen im Jahr für zulässig. In der Praxis sind daher stets die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen.

 

Neben dem Grillen enthält auch das Rauchen auf dem Balkon ein erhebliches Streitpotenzial. Werden andere Mieter durch das Rauchen nachweislich wesentlich beeinträchtigt oder drohen sogar Gesundheitsgefahren, haben die gestörten Mieter einen Unterlassungsanspruch, mit der Folge, dass der Verursacher das Rauchen zumindest zeitlich einzuschränken hat (BGH v. 16.01.2015, Az. V ZR 110/14).

 

Darüber hinaus kommt es auch immer wieder durch die Dekoration des Balkons zu Meinungsverschiedenheiten. Grundsätzlich sind Dekorationen zulässig, soweit sie das Erscheinungsbild des Mietobjekts nicht wesentlich beeinträchtigen und die Nachbarn nicht erheblich stören. Ist ein einheitliches Erscheinungsbild des Mietshauses gewünscht, kann der Vermieter jedoch bspw. die Farbe und den Stil einer Balkonverkleidung vorschreiben. Darüber hinaus kann das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons bei sachlichen Gründen vom Vermieter untersagt werden, wenn der Mietvertrag einen Genehmigungsvorbehalt enthält (LG Berlin v. 20.05.2011, Az. 67 S 370/09). Bauliche Veränderungen, zu denen bereits das Bohren in die Außenfassade zählt, bedürfen stets der Zustimmung des Vermieters. Das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon ist grundsätzlich zulässig, sofern das Wäschegerüst nicht über den Balkon hinausragt.

 

Bei einer nicht mehr vertragsgemäßen Balkonnutzung kann der Vermieter den Verursacher zur Unterlassung bzw. Beseitigung verbunden mit einer Abmahnung auffordern. Wird der vertragswidrige Verbrauch fortgesetzt, kann der Vermieter gemäß § 541 BGB den Mieter auf Unterlassung bzw. Beseitigung verklagen und /oder das Mietverhältnis ggf. sogar kündigen.

 

 

Eva-Maria Meichsner

Rechtsanwältin