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Umstellung des Einzugsermächtigungsverfahrens auf SEPA-Lastschriften

Bereits seit November 2009 werden die zwei SEPA-Lastschriftverfahren angeboten. Die SEPA-Verfahren dienen der Schaffung eines einheitlichen europäischen Zahlungsraums (Single Euro Payments Area = SEPA). Ab 01.02.2014 lösen die SEPA-Lastschriften die nationalen Lastschriftverfahren endgültig ab. Damit verbunden sind nicht nur rechtliche Änderungen sondern auch Änderungen bei den technischen Voraussetzungen.

Das SEPA-Lastschriftverfahren

Für SEPA-Lastschriften gibt es zwei Verfahren: zum einen die SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit) und zum anderen die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit). Letztere ist ausschließlich für den Zahlungsverkehr mit Geschäftskunden vorgesehen. Für beide SEPA-Lastschriftverfahren werden die IBAN (International Bank Account Number) und derzeit noch die BIC (Business Identifier Code) anstatt Kontonummer und Bankleitzahl benötigt. Die Umstellung erfolgt schrittweise bis 2016.

Die technischen Anforderungen werden in Artikel 5 (nebst Anhang) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 festgelegt.

Das SEPA-Lastschriftmandat

Die rechtliche Grundlage für die SEPA-Lastschrift bildet das SEPA-Mandat. Im Gegensatz zur jetzigen Einzugsermächtigung enthält das SEPA-Mandat nicht nur die Zustimmung gegenüber dem Zahlungsempfänger, Zahlungen vom Konto abzubuchen, sondern auch die ausdrückliche Anweisung an die Bank zur Einlösung der Lastschrift durch Belastung des Kontos. Die Gestaltung des SEPA-Lastschriftmandats bestimmt sich nach dem „SEPA Core Direct Debit Sheme Rulebook“, dem Regelwerk für das SEPA-Basislastschriftverfahren, des European Payments Council, wobei nur die inhaltliche Gestaltung hinsichtlich des rechtlich relevanten Erklärungstextes vorgegeben ist. Zusätzlich müssen in einem SEPA-Lastschriftmandat folgende weitere Angaben enthalten sein:

  • Name, Adresse und Gläubigeridentifikationsnummer
  • Mandatsreferenz
  • Angabe, ob das Mandat für widerkehrende oder einmalige Zahlungen gegeben wird
  • Name, Anschrift, Kontoverbindung und Unterschrift des Kontoinhabers sowie Datum der Unterschrift

Die Gläubigeridentifikationsnummer ist SEPA-weit einheitlich und setzt sich aus dem jeweiligen ISO-Ländercode, einer zweistelligen Prüfziffer, der Geschäftsbereichskennung (Creditor Business Code) und einem nationalen Identifikationsmerkmal zusammen. Die Ausgabe der Gläubigeridentifikationsnummer erfolgt durch die Deutsche Bundesbank. Anträge auf Erteilung der Gläubigeridentifikationsnummer können jedoch ausschließlich elektronisch gestellt werden.

Die Mandatsreferenz bezeichnete in Verbindung mit der Gläubigeridentifikationsnummer das jeweilige Mandat eindeutig.

Umstellung auf das SEPA-Basislastschriftverfahren

Beim Neuabschluss von Verträgen kann bereits jetzt anstatt einer herkömmlichen Einzugsermächtigung ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. Alternativ kann beim Neuabschluss eines Vertrages auch ein Kombimandat erteilt werden, nach dem zum einen eine herkömmliche Einzugsermächtigung und für später ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wird. Für die Einzugsermächtigung können Kontonummer und Bankleitzahl aus der IBAN entnommen werden. Der Zahler muss dann bei Umstellung vom Einzugsermächtigungsverfahren auf die SEPA-Lastschrift nur noch rechtzeitig vorher über die Änderung unterrichtet werden.

Eine bereits erteilte Einzugsermächtigung – beispielweise von einem Bestandsmieter – kann nach Änderung der Geschäftsbedingungen der Banken zum 09.07.2012 auch für den Einzug von SEPA-Basislastschriften genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch:

  • dass der Zahler dem Zahlungsempfänger eine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt, mit dem der Zahlungsempfänger ermächtigt wird, Zahlungen vom Konto des Zahlers mittels Lastschrift einzuziehen, und
  • dass der Zahlung und dessen Bank vereinbart haben, dass der Zahler mit der Einzugsermächtigung gleichzeitig auch seine Bank anweist, die vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften vom Konto des Zahlers einzulösen, und die Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat genutzt werden kann.

Vor dem ersten Lastschrifteinzug im SEPA-Basislastschriftverfahren hat der Zahlungsempfänger (also beispielsweise der Vermieter) den Zahler (also beispielsweise den Mieter) in Textform zu unterrichten:

  • über den Wechsel vom Lastschrifteinzug mittels Einzugsermächtigung auf Lastschrifteinzug mittels SEPA-Basislastschriftverfahren
  • unter Angabe der Gläubigeridentifikationsnummer und
  • unter Angabe der Mandatsreferenz (z.B. eine Vertragsnummer).

Fazit:

Die Umstellung auf SEPA-Lastschriftverfahren ist mit einer Vielzahl von Vorbereitungsmaßnahmen in technischer und rechtlicher Hinsicht verbunden. Es ist daher empfehlenswert, mit der Umstellung nicht bis Januar 2014 zuzuwarten. Weitere Informationen zu den Mustervorlagen und zur notwendigen Änderung von Vertragsvorlagen für das SEPA-Lastschriftmandat werden wir Ihnen in Kürze in unserem Servicebereich zum Download zur Verfügung stellen.

Jacqueline Klemd
Rechtsanwältin

im Kanzleiforum 12/2012

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz