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Schadensberechnung nach fiktiven Beseitigungskosten

Bis zu einer Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Februar 2018 war anerkannt, dass ein Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage fiktiver Schadensbeseitigungskosten geltend gemacht werden kann.

Mit dem Urteil vom 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17) hat der BGH nunmehr jedenfalls für Werkverträge seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Bislang hatte auch der VII. Zivilsenat angenommen, dass bei Mängeln an der
Werkleistung nach der Abnahme ein Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage von Angeboten für eine Mangelbeseitigung geltend gemacht werden kann. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Schadensersatzanspruch nicht einfach auf ein fiktives Angebot gestützt werden kann, sondern der Schaden in der Weise ermittelt werden muss, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt wird. Es muss also der Wertverlust durch den bestehenden Mangel nachgewiesen werden.

Bis zur Durchführung der Mangelbeseitigung kann der Bauherr Befreiung von den zukünftig zur Mangelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen. Darüber hinaus habe er grundsätzlich das Recht, Vorschuss zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen lassen will.

Bislang war lediglich klar, solange ein Mangel oder ein Schaden nicht beseitigt wurde, konnte zumindest die für die Mangelbeseitigung anfallende Umsatzsteuer nicht verlangt werden. Diese Rechtsprechung hat sich in allen Rechtsgebieten, in denen regelmäßig Schadenersatzansprüche auftreten, durchgesetzt.

Nunmehr hat das Landgericht Darmstadt in einem Urteil vom 24.10.2018 (Az. 23 O 356/17) die Ansicht vertreten, dass die Geltendmachung von Schadenersatz auf der Basis von fiktiven Kosten nicht nur im Werkvertragsrecht, sondern z.B. auch im Kauf- und Mietrecht bzw. Deliktsrecht ausgeschlossen sei. Es bezieht sich dabei ausdrücklich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dies würde bedeuten, dass auch im Rahmen von Schadensersatzforderungen wegen Verschlechterung der Mietsache nach der Rückgabe der Schaden nicht mehr auf der Grundlage von Kostenangeboten geltend gemacht werden kann.

Ob tatsächlich die Erwägungen des VII. Zivilsenats zum Werkvertragsrecht ohne Weiteres auf andere Rechtsgebiete übertragen werden können, ist indes fraglich. Hier muss die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung abgewartet und bei Bedarf kurzfristig in die Abläufe bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen umgesetzt werden.

Martin Alter

Rechtsanwalt

Kanzleiforum 12/2018
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

Update: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 bezieht sich nur auf Werkvertragsrecht und ist auf Schadensersatzansprüche aus Beschädigung einer Mietsache nicht anzuwenden, so das LG Darmstadt im Beschluss vom 26.04.2019 – 6 S 243/18.

N. Walther

Rechtsanwältin