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Rechtliche Grundlagen zu Grenzproblematiken

Wo an der Grundstücksgrenze das Eigentum endet, beginnen oftmals Streitigkeiten zwischen den jeweiligen Grundstückseigentümern. Diese Konflikte lassen sich häufig durch die korrekte Anwendung der Landesgesetze vermeiden. Der folgende Artikel soll eine Übersicht über die Regelungen rund um die Grenzproblematik geben. Zu beachten ist hierbei, welches Nachbarrecht im jeweiligen Bundesland Anwendung findet, da es teilweise beachtliche Unterschiede gibt.

I. Sachsen

Jeder Grundstückseigentümer darf nach dem Sächsischen Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG) sein Grundstück einfrieden. Eine Verpflichtung zur Einfriedung besteht allerdings nicht. In welcher konkreten Art eingefriedet wird, regelt das NRG nicht, jedoch finden sich Reglementierierungen nach Größe und Ausmaß der errichteten Baulichkeit in der Sächsischen Bauordnung.

1.“Lebendige“ Einfriedungen- Sträucher, Hecken, Bäume

Eine Einfriedung in Form einer Hecke, Sträuchern oder Bäumen unterliegt den Regelungen des SächsNRG.

Hierbei sieht § 9 SächsNRG vor, dass ein Abstand von 0,5 Metern zur Grenze eingehalten werden muss, sofern die Bepflanzung eine Höhe bis zu 2,00 Metern nicht überschreitet. Bei Überschreitung der Pflanzenhöhe von 2,00 Metern, ist ein gesetzlicher Mindestabstand von 2,00 Metern vorgesehen.

Eine Bepflanzung unmittelbar auf der Grundstücksgrenze ist mit vorheriger Zustimmung des betroffenen Grundstücksnachbarn selbstverständlich möglich.

Sofern die gesetzlich geregelten Grenzabstände nicht eingehalten werden, hat der betroffene Nachbar gemäß § 14 SächsNRG einen Anspruch auf Beseitigung der Einfriedung. Hierbei hat der Eigentümer ein Wahlrecht ob er die gesetzlichen Vorgaben durch das Zurückschneiden oder gar die völlige Beseitigung der Pflanzen einhält. Zu beachten ist hierbei, dass im Zeitraum 01.März bis 30. September ein Zurückschneiden oder eine Beseitigung aus Pflanzenschutzgründen nicht verlangt werden kann.

2. Sonstige Einfriedungen

Sonstige Einfriedungen regelt das Gesetz unter dem 2. Abschnitt. Gesonderte Abstandsregeln sind hierbei nicht vorgesehen, insofern sind die Eigentümer bezüglich der Grenzabstände frei. Auch auf der Grenze darf eine Einfriedung errichtet werden. Hierbei ist jedoch geregelt, dass diese auf der Grenze stehende Einfriedung „ortsüblich“ sein muss. Dies liegt in der Regel vor, wenn im Vergleichsgebiet, sprich in der näheren Umgebung des Grundstücks, gleichartige Einfriedungen vorhanden sind.

Die Kosten für die Einfriedung trägt grundsätzlich der Errichter der Einfriedung, gemäß § 5 Absatz 1 SächsNRG. Dies betrifft neben den Herstellungskosten, auch die Kosten der Unterhaltung.

Handelt es sich um eine Einfriedung die auf der Grenze errichtet wurde und welche ortsüblich ist, tragen die Nachbarn die Herstellungs- und Unterhaltungskosten zu gleichen Teilen.

II. Thüringen

Die Rechtslage in Thüringen ist durch das Thüringer Nachbarrechtsgesetz geprägt (ThürNRG). Dies regelt jedoch gem. § 39 ThürNRG, anders als das Landesrecht in Sachsen, eine Pflicht zur Errichtung einer Einfriedung, sofern der Nachbar dies vom Eigentümer verlangt, um sich vor wesentlichen Beeinträchtigungen, welche vom einzufriedenden Grundstück ausgehen, zu schützen.

Bezüglich der Grenzabstände von „lebendigen“ Einfriedungen unterscheidet das thüringer Landesrecht, nach der Art der Bepflanzung. Je nach Baum-, Strauch- oder Heckenart  ist ein gewisser Grenzabstand in § 44 und § 45 NRG geregelt. Die konkreten Pflanzenarten sind hierbei namentlich im NRG aufgeführt.

Zudem sieht das thüringische Landesrecht gem. §§ 3 ff. ThürNRG konkrete Bestimmungen zur sog. „Nachbarwand“ vor. Dies ist eine Wand, welche unmittelbar auf der Grundstücksgrenze errichtet wurde. Darüber hinaus kennt das thüringer Nachbarrecht eine sog. „Grenzwand“ gem. §§ 13 ff. ThürNRG, welche unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet wird, ohne Vorgaben zum Abstand von der Grenze.

Gemäß § 41 ThürNRG ist eine Anzeigepflicht geregelt, welche eine 2-wöchige Ankündigungsfrist vor Beginn der Arbeiten vorsieht.

Sofern der Grenzabstand nicht eingehalten oder die zulässige Höhe überschritten wird, hat der Nachbar einen Anspruch auf Zurückschneiden oder Beseitigung der Anpflanzung. Zu beachten ist jedoch hier die 5-jährige Verjährungsfrist gem. § 51 ThürNRG.

Bei Fragen rund um das Nachbarrecht steht Ihnen unsere Kanzlei selbstverständlich gern zur Verfügung.

Sophie Hähnel
Rechtsanwältin

im Kanzleiforum 03/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz