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Recht am eigenen Bild – was gilt bei Bildveröffentlichungen zu beachten?

Das Recht am eigenen Bild gehört dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht an und ist durch das Kunsturhebergesetz besonderes geschützt. Bei Bildveröffentlichung in Zeitschriften oder auf Internetseiten gibt es daher einiges zu beachten.

Grundsätzlich gilt gemäß § 22 S. 1 KUG (Kunsturhebergesetz), dass Abbildungen von Personen nur verbreitet oder zur Schau gestellt werden dürfen, wenn deren Einwilligung vorliegt. Hiervon können allerdings Ausnahmen bestehen, welche § 22 S. 1 KUG normiert, demnach bedarf es keiner Einwilligung bei:

 

Bildnisse der Zeitgeschichte

Maßgeblich ist bei einer solchen Bildaufnahme/Aufnahme der Kontext der Berichterstattung und nicht die abgebildete Person. Hierunter fallen somit: Politiker, Staatsoberhäupter, Künstler, Sportler, Wissenschaftler oder beispielsweise Repräsentanten der Wirtschaft. Zudem entschied der BGH mit Urteil vom 08.04.2014 (Az.: VI ZR 197/13), dass auch kleine Veranstaltungen hierunter fallen können. Im genannten Urteil ging es um Bildveröffentlichungen, die aus einem Mieterfest herrührten. Die Betroffenen begehrten Geldentschädigung, da die Bilder in der Broschüre „Informationen der Genossenschaft“ veröffentlich worden. Der BGH entschied allerdings, dass die Veröffentlichung zulässig sei.

 

Abgebildete Personen als Beiwerk einer Landschaft oder Örtlichkeit

Im Fokus des Bildes darf nicht die Person stehen, die Person wurde vielmehr nur „aus Versehen“ oder „zufälligerweise“ abgebildet.

 

Bildnis stellt Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge dar, an denen der Abgebildete teilgenommen hat

Die Ausnahme ist weit zu verstehen und hat mithin einen großen Anwendungsbereich. Zum geschützten Bereich gehören beispielsweise auch Beerdigungen oder Trauerzüge. Allerdings werden hiervon reine private Veranstaltungen nicht umfasst. Es bedarf einen öffentlichen Bezugspunkt.

 

Bild wurde nicht auf Bestellung angefertigt und Verbreitung dient einem höheren Interesse der Kunst

Die Ausnahme ist von geringer Relevanz und bedarf daher keiner weiteren Betrachtung.

 

Aber stets gilt zu beachten, dass die Verbreitung keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzen darf.  Hierbei bedarf es einer umfassenden Abwägung, es sollen insbesondere die Privat- und Intimsphäre geschützt werden. Angemerkt sei noch, dass eine Einwilligung bis spätestens zur Veröffentlichung des Bildes nachgeholt werden kann. Im Zweifelsfall sollte man äußerst sorgsam mit der Auswahl der zu veröffentlichenden Bildern sein. Wichtig ist noch, dass das Recht am eigenen Bild nach Ableben des Abgebildeten noch weitere 10 Jahre besteht und die Erben berechtigt sind Ansprüche durchzusetzen.

 

Michelle Freitag
Rechtsanwältin