>

Probezeit im Arbeitsrecht: Das gilt es zu beachten

Nach § 622 Abs. 3 BGB kann während der vereinbarten Probezeit von sechs Monaten das Arbeitsverhältnis längstens mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Zweck der Vorschrift ist, dass der Arbeitgeber die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und letzterer die Arbeitsbedingungen erproben kann.

In der Praxis neigt sich die Probezeit dem Ende zu, ohne dass sich der Arbeitgeber ein genaues Bild über die fachlichen und persönlichen Qualifikationen des neuen Arbeitnehmers machen konnte. Der Arbeitgeber will deshalb teilweise eine Probezeitverlängerung über sechs Monate anstreben, um dem Arbeitnehmer eine weitere Chance zur Bewährung einzuräumen, wodurch er sich in einer „Zwickmühle“ befindet.

Zwar ist eine Verlängerung der Probezeit theoretisch möglich. Sie scheitert in praktischer Hinsicht aber daran, dass bei einem Überschreiten der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern der allgemeine Kündigungsschutz einsetzt. Ab einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten muss die Kündigung eines Mitarbeiters sozial gerechtfertigt sein, d. h. sie kann nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen.

Zur Probezeitverlängerung gibt es daher folgende Möglichkeiten:

 

  1. Probezeitverlängerung durch Kündigung mit erweiterter Kündigungsfrist

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis noch bis zum letzten Tag der Probezeit ordentlich kündigen, wobei er jedoch als Kündigungsfrist nicht die kurze Probezeitkündigungsfrist von zwei Wochen zu Grunde legt, sondern eine überschaubare längere Frist, innerhalb dieser der Arbeitnehmer eine weitere Chance erhält, sich zu bewähren. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber eine aufschiebend bedingte Wiedereinstellungserklärungszusage erklären, und zwar darauf gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortgesetzt wird, sofern sich dieser innerhalb der verlängerten Kündigungsfrist bewährt. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht enge Grenzen gesetzt.

 

2. Probezeitverlängerung durch Aufhebungsvertrag mit erweitertem Beendigungszeitpunkt

Alternativ kann der Arbeitgeber noch während der Probezeit einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer schließen, in dem ein Beendigungszeitpunkt vereinbart wird, der die kurze zweiwöchige Probezeitkündigungsfrist angemessen überschreitet.

Im Zweifel ist spätestens zum letzten Tag der Probezeit gegenüber dem betreffenden Arbeitnehmer eine Kündigung mit zweiwöchiger Frist auszusprechen.

 

 

René Illgen

Rechtsanwalt