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Die private Nutzung von Dienstrechnern und Internet durch den Arbeitnehmer – Teil 2

Der 1. Teil dieses Artikels hat sich mit den Voraussetzungen für eine private Nutzung von Dienstrechnern und Internet beschäftigt. Im 2. Teil dieses Artikels soll es um die Möglichkeiten und die Zulässigkeit der Überwachung der PC- und Internetnutzung gehen.

Die technischen Möglichkeiten sind mannigfaltig. Das Spektrum reicht von Zeiterfassungs- und Zutrittssystemen über elektronische Bezahltechnik in der Kantine, Systeme zur Erfassung der Kundenzufriedenheit oder Qualitätssicherung, Protokollierung des Passwortschutzes von Arbeitsplatz-PCs, Protokollierung („Mitlesen“) von Internetnutzung und E-Mail-Verkehr der Beschäftigten bis hin zu automatischer Erfassung ihrer Tipp-Geschwindigkeit mittels sogenannter „Key-Logger“ oder das Anfertigen von Video- oder Tonaufzeichnungen.

Soweit der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets und PCs am Arbeitsplatz erlaubt hat, darf er diese wegen des Schutzes der Privatsphäre nicht überwachen. Der Schutz der Privatsphäre muss aber auch beachtet werden, wenn der Mitarbeiter keine Erlaubnis zur privaten Nutzung hatte. Im Einzelnen:

Soll eine Kontrolle erfolgen, die über bloße Stichproben hinaus geht, müssen vor (!) der Maßnahme die Art und Weise, der Grund und der Umfang unter Einbeziehung einer eventuell vorhandenen Mitarbeitervertretung geregelt werden. Es darf keine „Vorratsdatenspeicherung“ stattfinden, dies bedeutet, dass ohne Anlass keine Daten zur späteren Auswertung gespeichert werden dürfen. Ansonsten darf der Arbeitgeber sowohl aus konkretem Anlass heraus E-Mails überprüfen als auch stichprobenartig hineinschauen, jedenfalls solange es sich nicht offensichtlich um private E-Mails handelt.

Die Anmeldung am Netzwerk über den Arbeitsplatz-PC oder Firmen-Laptop darf immer protokolliert werden. Daraus lassen sich schließlich auch kaum Rückschlüsse darauf ziehen, was die oder der Angemeldete genau mit dem Computer tut, weshalb die Gefahr gering ist, dass sie oder er gezielt ausgespäht werden kann. Es darf zudem immer protokolliert werden, wenn auf besonders sensible oder geschützte Daten zugegriffen wird.

Dagegen darf der Arbeitgeber nicht heimlich Kontrollprogramme auf den Arbeitsplatz-PCs laufen lassen, die automatisch die Arbeitsqualität oder auf sonstige Weise den Umgang mit dem PC protokollieren. Nur in ganz bestimmten Branchen und Arbeitsumgebungen ist eine dauerhafte Überwachung zulässig, weil es dort besondere Gefahren gibt, die eine Überwachung rechtfertigen. Ein leicht nachvollziehbares Beispiel sind Schalterhallen von Banken. Wegen der Gefahr von Banküberfällen ist es dort gerechtfertigt, mit Kameras und sonstigen technischen Mitteln die Räumlichkeiten zu überwachen. Nach Möglichkeit sind die Kameras jedoch so auszurichten, dass sie die öffentlich zugänglichen Bereiche erfassen und nicht den engsten Arbeitsbereich der Angestellten.

Jede Kameraüberwachung muss grundsätzlich erkennbar sein, zum Beispiel durch ein Kamera-Piktogramm oder entsprechende Hinweisschilder. Sie darf also nicht heimlich erfolgen.

Es kann auch vorkommen, dass ein Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht dauerhaft, sondern nur zeitlich begrenzt und aus einem ganz bestimmten Anlass heraus überwachen will. Hier ist zum Beispiel an bereits vorgekommene Straftaten zu denken. Wenn gegen ein begründeter Verdacht besteht und die Überwachung das letzte verbleibende Mittel zur Aufklärung ist, kann eine „verdeckte“ Videoüberwachung erfolgen.

Isabel Felgenhauer

Rechtsanwältin

im Kanzleiforum 06/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz