Die private Nutzung von Dienstrechnern und Internet durch den Arbeitnehmer – Teil 1
Bei Arbeitnehmern und zum Teil auch bei Arbeitgebern bestehen Unklarheiten darüber, ob die betriebseigenen Computer auch für private Zwecke genutzt werden dürfen. Hierüber bedarf es einer klaren Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, um Rechtsklarheit zu schaffen.
Soweit der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets und des Dienstrechners erlaubt hat, darf er diese nicht überwachen, also zum Beispiel den privaten E-Mail-Verkehr nicht kontrollieren. Sonst würde er die Privatsphäre seiner Mitarbeiter verletzen.
Ist die private Internetnutzung durch den Arbeitgeber jedoch nicht gestattet, darf er diese unter bestimmten Voraussetzungen überwachen. Dies wird damit begründet, dass eine unerlaubte private Internet-Nutzung letztlich einen Missbrauch der Arbeitszeit darstellt. Um dem zu begegnen, ist eine stichprobenartige Überprüfung durch den Arbeitgeber zulässig. Eine permanente Überwachung als eine Art elektronischer Leistungskontrolle ist aber nicht erlaubt.
Hierzu entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14.01.2016, Az. 5 Sa 657/15, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, zur Feststellung eines Kündigungssachverhaltes den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen; eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber – ohne Zustimmung des Arbeitnehmers – den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Er kündigte dem Arbeitnehmer wegen der festgestellten Privatnutzung in einem erheblichen Umfang. Das Landesarbeitsgericht hält die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Es liege hinsichtlich des Browserverlaufs auch kein Beweisverwertungsverbot vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube. Ein anderes (milderes) Mittel zu Feststellung der unerlaubten Internetnutzung stehe dem Arbeitgeber nicht zu.
Ohne eine ausdrückliche Erlaubnis sollte der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass der Dienstrechner des Arbeitgebers zu privaten Zwecken genutzt werden darf. Wird der Dienstrechner privat genutzt und der Arbeitgeber hat davon Kenntnis und unternimmt nichts, spricht man von einer Duldung. Die Arbeitsgerichte haben noch nicht abschließend darüber entschieden, was die Folgen einer solchen Duldung durch den Arbeitgeber sind. Zum Teil wird vertreten, dass dann eine betriebliche Übung vorläge. Dies hätte zur Folge, dass die Arbeitnehmer daraus das Recht zur privaten Nutzung ableiten könnten, so dass wiederum keine Kontrollmöglichkeit für den Arbeitgeber besteht.
Mit der gegebenen oder fehlenden Erlaubnis privater Computernutzung ist nur teilweise geklärt, ob und wie genau der Arbeitgeber diese Computernutzung auch technisch überwachen darf. Mit der Zulässigkeit und den Möglichkeiten zur Überwachung wird sich der zweite Teil dieses Artikels befassen.
Isabel Felgenhauer
Rechtsanwältin
im Kanzleiforum 03/2016
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz