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Öffentliche Zustellung – Probleme der Antragstellung

In der juristischen Praxis ist es nicht selten, dass man beauftragt wird, eine Forderung geltend zu machen und durchzusetzen gegen eine natürliche oder juristische Person, an deren bekannte Adresse plötzlich keine Zustellung von Schriftstücken mehr möglich ist.

Der Postdienstleister teilt z.B. mit, dass die Person unter der angegebenen Adresse nicht ermittelbar ist, oder ein beauftragter Bote stellt vor Ort fest, dass der Briefkasten zwar beschriftet ist, aber überquillt, und ein Einwurf praktisch unmöglich ist.

Problematisch ist das immer dann, wenn die Wirksamkeit einer Willenserklärung, z.B. bei Kündigungen oder auch der Eintritt der Vollstreckbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung vom Nachweis ihres Zuganges beim Gegner abhängt.

Die Zivilprozessordnung regelt hier zur Gewährleistung des Rechtsschutzes des Gläubigers die öffentliche Zustellung.

Die öffentliche Zustellung erfolgt von Amts wegen und eröffnet die Möglichkeit der Zustellung von Schriftstücken durch öffentliche Bekanntmachung.

Ihre Zulässigkeit ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die im § 185 der Zivilprozessordnung aufgelistet sind. So muss u.a. der Aufenthalt einer Person unbekannt sein und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich sein.

Die Rechtsprechung hat für die Glaubhaftmachung des unbekannten Aufenthalts strenge Maßstäbe gesetzt. So muss der Aufenthalt nicht nur dem Gläubiger und dem Gericht, sondern auch der Allgemeinheit unbekannt sein. Die Gerichte haben hierzu bestimmt, dass allein eine erfolglose Zustellung an die letzte bekannte Anschrift oder die erfolglose Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht ausreichend sein sollen.

Es empfiehlt sicher daher vor der Antragstellung einer öffentlichen Zustellung weitergehende Recherchen durchzuführen, da geeignete und

zumutbare Nachforschungen nach Auffassung der Gerichte zunächst Sache der begünstigten Partei seien.

So wurde u.a. gefordert, beim letzten Vermieter oder bei einem bekannten Arbeitgeber nachzufragen. Auch Recherchen im Wohnumfeld, bei Nachbarn oder Bekannten gelten als zumutbar. Praktisch wird hier zwar die Erlangung von Informationen meist an datenschutzrechtlichen Gründen scheitern, aber der nachweisliche Versuch ist trotzdem sachdienlich.

Darüber hinaus sollten die bekannten Kontaktmöglichkeiten wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder andere elektronische Accounts abgeprüft werden.

Die Durchführung und Erfolglosigkeit der Nachforschungen sind dem Gericht gegenüber darzulegen.

Eine umfangreiche Recherche dient auch der Bestandssicherung der öffentlichen Zustellung. Erfolgt diese zu Unrecht, kann der Schuldner auch noch lange nach Fristablauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, so dass Verfahren nochmals durchgeführt werden müssen und ggfs. zu Unrecht erlangte Titel nicht mehr vollstreckt werden können.

Der Antrag sollte aus Kostengründen ausdrücklich auf die Bekanntmachung durch Anheften der Benachrichtigung an die Gerichtstafel beschränkt werden, da das Gericht in der Regel dem Antrag folgt. Das Gericht kann allerdings nach richterlichem Ermessen darüber hinaus anordnen, die Benachrichtigung zusätzlich im Bundesanzeiger oder örtlichen Tageszeitungen zu veröffentlichen, wofür erhebliche Kosten entstehen können.

 

Angela Glöckner
Dipl.-Juristin