>

Null-Stunden-Verträge

In einem Null-Stunden-Vertrag vereinbaren die Parteien, dass die eine Partei für die andere Partei entgeltliche Dienste erbringt. Das ist nichts Ungewöhnliches; eine solche Abrede findet sich in jedem Dienst- oder Arbeitsvertrag. Die Besonderheit besteht darin, dass die Parteien keinen zeitlichen Mindestumfang festlegen. Nur soweit die Dienste erbracht werden, erhält der Dienst- bzw. Arbeitnehmer eine Vergütung. Diese Verträge sollen der Flexibilisierung der Arbeitsabläufe dienen, bergen aber nicht zu unterschätzende rechtliche Risiken.

Rechtliche Ausgestaltung von Null-Stunden-Verträgen

Prägend für den Null-Stunden-Vertrag ist, dass keinerlei Anspruch auf eine monatliche durchschnittliche Beschäftigungsdauer besteht. Entscheidend für die rechtliche Bewertung des Vertrages ist das Bestehen bzw. Fehlen eines Ablehnungsrechts des Dienstverpflichteten.

Ist die Partei, welche die Dienste erbringt, berechtigt, die Leistung abzulehnen, nachdem sie angefordert wurde, handelt es sich um eine Null-Stunden-Rahmenvereinbarung. Diese ist kein Arbeitsvertrag. Erst wenn die Partei, welche die Dienste erbringt, zusagt, diese auch im einzelnen Fall zu erbringen, kommt ein Arbeitsvertrag für die jeweilige Einsatzdauer zu Stande. Dieser kann nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) befristet sein und nimmt die Rahmenvereinbarung in Bezug. Wird jedoch bei jedem Arbeitseinsatz ein separater Arbeitsvertrag geschlossen, der auf die Rahmenvereinbarung Bezug nimmt, muss jeder separate Arbeitsvertrag wirksam befristet werden. Neben des Vorliegens eines Sachgrundes bzw. einer sachgrundlosen Befristung, muss auch das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG beachtet werden. Wird der Arbeitsvertag bei dem jeweiligen Einsatz konkludent geschlossen, fehlt es der Befristungsabrede an der Schriftform und es kommt ein unbefristeter Arbeitsvertrag zu Stande, § 16 S.1 TzBfG. Im Ergebnis muss bei dem Vorliegen einer Null-Stunden-Rahmenvereinbarung penibel darauf geachtet werden, dass die einzelnen Arbeitseinsätze auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages erfolgen, der mit einer in Schriftform gefassten Befristungsabrede versehen ist.

Ist die Partei, welche die Dienste erbringt, nicht berechtigt die Leistung abzulehnen, nachdem sie angefordert wurde, handelt es sich um einen Null-Stunden-Arbeitsvertrag. Es ist umstritten, ob ein solcher Vertrag überhaupt wirksam geschlossen werden kann, eine klarstellende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wurde dazu bisher nicht getroffen. Geht man von der Wirksamkeit der Null-Stunden-Arbeitsverträge aus, so unterliegen diese den zwingenden Vorgaben des § 12 TzBfG.

                                               

                                          

Auswirkungen des § 12 TzBfG auf den Null-Stunden-Arbeitsvertrag

§ 12 TzBfG regelt die Arbeit auf Abruf. Arbeit auf Abruf liegt nach § 12 Abs. 1 S. 1 TzBfG vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Der Zweck einer solchen Abrede besteht darin, dass der Arbeitgeber Arbeitskraft genau dann abrufen kann, wenn er sie für seine Zwecke benötigt. Gerade darin besteht auch der Zweck des Null-Stunden-Arbeitsvertrages, so dass § 12 TzBfG anzuwenden ist. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet mindesten 4 Tage im Voraus die Arbeitszeiten festzulegen. Weiter beträgt nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 10 Stunden. Außerdem muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch nehmen, § 12 Abs. 1 S. 4 TzBfG.

Isabel Felgenhauer

Rechtsanwältin

im Kanzleiforum 12/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz