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Neues Mutterschutzgesetz: Welche Änderungen bringt 2018?

Die wesentlichen Neuregelungen zum Mutterschutz sind zum 01. Januar 2018 in Kraft getreten. Das neue Mutterschutzgesetz erfasst mehr Mütter als zuvor, auch der mutterschutzrechtliche Arbeitsschutz wird verstärkt. Die wichtigsten Änderungen hierzu nachfolgend im Überblick:

Mutterschutz: Kernbereiche wie Zuschusspflicht und Entgeltfortzahlung sind gleich geblieben

Die Änderungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) haben an den bisherigen Kernbereichen, nämlich der Zuschusspflicht zum Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie der Entgeltfortzahlung während eines Beschäftigungsverbots, grundsätzlich nichts geändert.

Mutterschutz-Reform 2018: Ausweitung des Personenkreises

Das neue Mutterschutzgesetz hat vor allem eine Ausweitung des geschützten Personenkreises gebracht. Bisher galt das Gesetz nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder Heimarbeit ausführen, wobei nunmehr eine erhebliche Ausweitung auf sonstige Personen erfolgt ist, die in den unterschiedlichen Vertragskonstellationen zu Arbeitgeber, Auftraggebern, aber auch zu Institutionen stehen können. Aus Sicht des Arbeitgebers muss künftig genau hingeschaut werden, welche Personen zusätzlich mutterschutzrechtliche Pflichten auslösen können.

Neue Arbeitgeberpflichten zum Arbeitsschutz für Mütter

Im Mutterschutzgesetz ist nunmehr als Zielsetzung – neben dem bisherigen Ziel des Gesundheitsschutzes für die Schwangere – ausdrücklich aufgenommen worden, dass der Arbeitgeber alle Möglichkeiten zu nutzen hat, damit schwangere Frauen ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres (ungeborenen) Kindes ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen können.

Dementsprechend sollen Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen nur noch in Betracht kommen, wenn alle anderen Maßnahmen des Arbeitgebers versagen. Dafür hat der Gesetzgeber die Vermeidung „unverantwortbarer Gefährdungen“ als Schlüsselbegriffe des Arbeitsschutzrechts auch bei Mutterschutz und Stillzeit eingeführt. Der Arbeitgeber ist daher zunächst verpflichtet worden, jeden konkreten Arbeitsplatz hinsichtlich des Vorliegens „unverantwortbarer Gefährdungen“ einzuschätzen.

Gefährdungsbeurteilung: Maßnahmen für sichere Arbeitsbedingungen

Liegen solche Gefährdungen vor, soll der Arbeitgeber im ersten Schritt die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umgestalten. Ist dies nicht oder nur durch unverhältnismäßigen Aufwand möglich, ist die schwangere Arbeiterin an einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz einzusetzen. Erst nach Verneinung aller zwingend vorzunehmender Maßnahmen greift dann das betriebliche Beschäftigungsverbot.

Änderungen durch das Mutterschutzgesetz beim Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit

Nach dem Mutterschutzgesetz gibt es nunmehr gegen den Willen der Schwangeren keine Arbeitsverbote mehr, was in der Vergangenheit vor allem bei Ärztinnen häufig vorkam. Auch die Möglichkeit der Sonntags- und Feiertagsarbeit ist erweitert worden, wenn die Betroffene das selbst möchte.

Mehrschutz bei Fehlgeburt oder behinderten Kindern

Nunmehr gilt hierzu, dass Mütter von Kindern mit Behinderung vier Wochen länger und damit insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt erhalten, um sich um ihre Kinder zu kümmern. Darüber hinaus ist ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt neu eingeführt worden.

René Illgen

Rechtsanwalt

Kanzleiforum 06/2018
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz