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Neuerungen im Insolvenzrecht beschlossen

In seiner Sitzung vom 27.10.2011 hat der Bundestag das “Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen” (ESUG) beschlossen. Das Gesetz soll am 01.04.2012 in Kraft treten. Damit soll vor allem die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen erleichtert und der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht werden. Gleichzeitig wird die Gläubigerautonomie gestärkt. Zu den wichtigsten Regelungen des Gesetzes gehören die folgenden Punkte:

Stärkung der Gläubigerstellung

Für die Gläubiger wird die Möglichkeit geschaffen, bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Das Institut der Eigenverwaltung durch den Schuldner wird gestärkt, so dass das Insolvenzgericht gezwungen wird, sich ernsthafter als bisher mit den Möglichkeiten der Eigenverwaltung auseinanderzusetzen: Befürwortet der vorläufige Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein.

Darüber hinaus sollen auch die Vorgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Insolvenzverwalters für die Insolvenzrichter unter bestimmten Voraussetzungen bindend sein. Auch wird das Gericht bei Unternehmen ab einer bestimmten Größe, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist, künftig die Pflicht haben einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen, der bei der Wahl des Insolvenzverwalters mitbestimmen kann.

„Schutzschirmverfahren“ für den Schuldner

Nach der Neuregelung des ESUG hat der Schuldner bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht ist auf Antrag verpflichtet, die vom Schuldner vorgeschlagene Person als vorläufigen Sachwalter einsetzen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Außerdem darf das Gericht im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen. Damit sollen die Schuldner, die rechtzeitig die Krisensituation erkennen, die Möglichkeit erhalten mit, Hilfe erfahrener Berater das Insolvenzverfahren vorzubereiten.

Neuregelungen im Insolvenzplanrecht

Das Instrument des Planverfahrens soll ausgebaut werden. Dazu werden Rechtsmittel gegen die Planbestätigung darauf beschränkt, dass das Wirksamwerden des Plans nicht mehr durch einzelne Gläubiger in missbräuchlicher Weise verhindert werden kann. Im Rahmen eines Planverfahrens soll künftig die Möglichkeit bestehen, Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umzuwandeln, sog. dept-equity-swap. Mit der Einbindung dieses gesellschaftsrechtlichen Instruments in die Insolvenzordnung werden Sanierungschancen verbessert und die Möglichkeit geschaffen, Widerstände von Altgesellschaftern zu überwinden.

Um nachträgliche Störungen der Finanzplanung durch Geltendmachung von Forderungen nach Abschluss des Planverfahrens zu vermeiden, kann der Schuldner künftig bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Außerdem verjähren Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit deren Geltendmachung deshalb nicht zu rechnen war, künftig in einem Jahr.

Jacqueline Klemd
Rechtsanwältin

in Kanzleiforum 12/2011

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz