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Neue Rentenreform 2014 beschlossen

Der Bundestag hat am 23.05.2014 das RV-Leistungsverbesserungsgesetz verabschiedet, das dann in wesentlichen Teilen zum 01.07.2014 in Kraft trat.

Das Rentenpaket bringt Verbesserungen für Millionen Menschen, die in ihrem Leben viel geleistet haben; sie sind früh ins Arbeitsleben eingestiegen, haben jahrzehntelang gearbeitet, dauerhaft Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, Kinder geboren und groß gezogen. Gleichzeitig hilft es jenen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können oder professionelle Hilfe brauchen, um nach Krankheit oder Unfall wieder zurück in den Job zu finden.

I. Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Personen, die mindestens 45 Jahre lang Beiträge zur gesetzlichen Rente erbracht haben und vor dem 01.01.1953 geboren sind, können künftig mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei eine Altersrente beziehen. Die Regelung gilt ab dem 01.07.2014. Bisher lag die abschlagsfreie Grenze bei 65 Jahren. Zu den erforderlichen 45 Beitragsjahren gehören folgende Zeiten:

– Beschäftigungszeiten

– Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld I, Insolvenzgeld, berufliche Weiterbildung oder Kurzarbeit

– Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr, aber nur für das jüngste Kind

– rentenversicherungsrechtliche Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen oder Bekannten.

Besonderheit:

Zur Verhinderung von Missbrauch bei der Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit, wird ein sogenannter „rollierender Stichtag“ eingeführt. Das bedeutet, dass Versicherte die bis zu zwei Jahre vor dem möglichen Renteneintritt mit 63 Jahren arbeitslos werden, diese Zeiten nicht mehr eingerechnet werden. Ausnahme: Der Arbeitgeber geht in Insolvenz oder der Betrieb wird aufgegeben. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder der früheren Arbeitslosenhilfe oder Grundsicherungsleistungen werden nicht berücksichtigt.

Bei Versicherten, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, erhöht sich der Zugang zur abschlagsfreien Rente schrittweise von 63 auf das 65. Lebensjahr. Das bedeutet, dass der Jahrgang ab 1964 erst wieder mit dem 65. Lebensjahr eine abschlagsfreie Altersrente beziehen kann. Ab dem 01.07.2014 ergibt sich für die Anhebung der Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte folgende Anpassungstabelle:

Versicherte                  Anhebung um                                     Auf das Alter

Geburtsjahr                 Monate                                               Jahr                             Monate

_________________________________________________________________________

bis 1952                      0                                                         63                               0

1953                           2                                                         63                               2

1954                           4                                                         63                               4

1955                           6                                                         63                               6

1956                           8                                                         63                               8

1957                           10                                                       63                               10

1958                           12                                                       64                               0

1959                           14                                                       64                               2

1960                           16                                                       64                               4

1961                           18                                                       64                               6

1962                           20                                                       64                               8

1963                           22                                                       64                               10

1964                           24                                                       65                               0

II. Sogenannte Mütterrente

Eltern, die vor1992 geborene Kinder, überwiegend erzogen haben, erhalten zum 01.07.2014 eine höhere Rente. Künftig berechnet die Rentenversicherung pro Kind einen Entgeltpunkt mehr. D.h. für diese Kindererziehungszeiten werden 2 Jahre für die Rentenberechnung anerkannt. Bisher war es lediglich 1 Jahr gewesen. Eine vollständige Angleichung an die Eltern, bei denen die Kinder nach dem 31.12.2001 geboren wurden bzw. werden erfolgte vom Gesetzgeber nicht. Denn diese Mütter oder Väter erhalten für die Erziehung ihrer Kinder jeweils 3 Jahre anerkannt. Eltern, die bereits eine Rente beziehen, erhalten ab Mitte 2014 pro Kind eine Rentenerhöhung von 28,61 €/Monat für die alten Bundesländer und für die neuen Bundesländer ca. 26,39 €/Monat.

Ggf. sind davon noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen.

III. Erwerbsminderungsrente

Die teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrenten werden mit Beginn ab dem 01.07.2014 deutlich höher ausfallen, als bisher. Demnach wird das durchschnittlich bezogene Einkommen auf das 62. Lebensjahr erhöht. D.h. der oder die Erwerbsminderungsrente wird dabei so gestellt, als ob er bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet hätte. Bisher lag die Grenze beim 60. Lebensjahr.

René Illgen

Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 06/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz