Neue Regelungen zur Anwendung des § 35a EStG bei haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen
Zur Klärung von Problemen die im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleitungen entsprechend des § 35a Einkommenssteuergesetz stehen, werden zwischenzeitlich das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG des Bundesfinanzministeriums vom 10. Januar 2014 veröffentlicht.
Dabei wurden die folgenden praxisrelevanten Regelungen neu angepasst:
Abgrenzung von Handwerksleistungen zu Neubaumaßnahmen
Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 35a EStG zählen Maßnahmen, die zu einer Vergrößerung der Wohnfläche oder zur Neuschaffung von Anlagen dienen nicht zu den steuerbegünstigten Maßnahmen.
Das Anwendungsschreiben stellt nunmehr darauf ab, dass eine Steuerbegünstigung in diesen Fällen das Vorhandensein eines Haushalts entscheidend ist.
Damit sind, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind auch solche Neubaumaßnahmen wie beispielsweise Ausbau von Nebenräumen und Dachgeschossen zu Wohnraum oder der Bau von Garagen und Carports begünstigt.
Besonderheiten bei der Leistung von Schornsteinfegern und Gutachtertätigkeiten
Mit dem neuen BMF-Schreiben wurden Tatbestände für nicht steuerbegünstigte Tätigkeiten aufgenommen. Diese betreffen insbesondere Mess- und Überprüfungsarbeiten wie beispielsweise Legionellenprüfung, Kontrolle von Aufzugs- und Blitzschutzanlagen, Feuerstättenschau usw. D.h. alle technischen Prüfdienste und Kontrollen sind nicht steuerbegünstigt.
Gutachtertätigkeiten sind generell von der Anwendung des § 35a EStG ausgeschlossen.
Für Schornsteinfegertätigkeiten gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2014, dass die Rechnungen aufgesplittet werden müssen nach den begünstigten Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten und den nicht begünstigten Prüfarbeiten.
Abgrenzung zwischen öffentlich geförderten Maßnahmen und begünstigten Handwerkerleistungen
Bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Förderungen ist die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen generell ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere auch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse über die Programme der KfW wie beispielsweise auch „Energieeffizient Sanieren“.
Mit dem Anwendungsschreiben wurde klargestellt, dass jede handwerkliche Gesamtmaßnahme einzeln zu betrachten ist. Eine Aufteilung in einen begünstigten und einen nicht begünstigten Teil ist nicht zulässig.
Desweiteren erfolgten mit dem BMF-Anwendungsschreiben auch Regelungen zur haushaltsbezogenen Inanspruchnahme der Hochstellbeträge der Steuerbegünstigung.
In der Anlage des Anwendungsschreibens wurde die Liste der begünstigten und nicht begünstigten Leistungen überarbeitet und dem gegenwärtigen aktuellen Stand gebracht.
Dietmar Strunz
Rechtsanwalt
im Kanzleiforum 09/2014
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz