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Neue Regeln für die Legionellenprüfung

Nach dem Abschluss von zumindest 2 Untersuchung Durchläufen bei den Legionellen Prüfungen in Wohngebäuden, die seit der Änderung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2011 vorgeschrieben sind, hat der Verordnungsgeber Änderungsbedarf gesehen und die Trinkwasserverordnung hinsichtlich der Regelungen zur Legionellen Prüfung mit Wirkung zum 09.01.2018 umgestaltet.

Die wesentlichen Regelungen finden sich jetzt in dem neu geschaffenen § 14b sowie 15 und 15a Trinkwasserverordnung.

In § 14 Buchst. b sind die bisher § 14 Abs. 3 und der Anlage 3 zu Trinkwasserverordnung enthaltenen Regelungen zusammengeführt worden.

Inhaltlich hat sich an der Untersuchungspflicht keine Änderung ergeben. Neu ist jedoch, dass in § 14b Abs. 2 S. 2 vorgeschrieben ist, dass sich der Untersuchungsauftrag für die Untersuchungsstelle (das Labor) auch auf die jeweils dazugehörende Probenahme erstrecken muss. Das bedeutet, dass dem Labor ein einheitlicher Auftrag über die die Untersuchung der Proben und die Entnahme der Proben vorliegen muss. Soweit bislang mit einem Dritten als Probenehmer gearbeitet wurde, muss zumindest die Auftragserteilung neu gestaltet werden.

Grundsätzlich soll nach der neuen Fassung der Trinkwasserverordnung, nachdem es im Gesetzgebungsverfahren auch andere Vorschläge gegeben hatte, möglich sein, dass die Auftragserteilung durch einen Vertreter des Gebäudeeigentümers (die Verordnung spricht vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage – kurz UsI) erfolgen kann. Hierzu ist im Zweifel eine ausreichende Bevollmächtigung für den Vertreter, also die Hausverwaltung oder auch einen beauftragten Messdienst zu erteilen.

Eine weitere Änderung ergibt sich nach den neuen Regelungen in der Trinkwasserverordnung für den Fall, dass ein Legionellen Befall in einer Probe festgestellt wird. Bislang war in der Trinkwasserverordnung für einen solchen Fall geregelt, dass der UsI zur Meldung eines positiven Befundes an das Gesundheitsamt verpflichtet war. Demnach konnte vereinbart werden, dass das Labor einen solchen positiven Befund lediglich an den UsI meldet und dieser selbst die verpflichtende Meldung an das Gesundheitsamt weitergibt. Der UsI hatte somit einen „Informationsvorsprung“ und konnte bereits Maßnahmen ergreifen. Nunmehr ist in § 15a Abs. 1 der Trinkwasserverordnung geregelt, dass das Labor von ihm festgestellte Überschreitungen des festgelegten technischen Maßnahmenwertes unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen hat.

Hintergrund der vorgenommenen Änderung ist ausweislich der Begründung zum ersten Verordnungsentwurf aus Juni 2017, dass die Gesundheitsbehörden davon ausgehen, dass Ihnen nicht sämtliche Positivbefunde mitgeteilt wurden und dass darüber hinaus bei der Probenahme Manipulationsversuche vermutet wurden.

Martin Alter
Rechtsanwalt

Kanzleiforum 03/2018
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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