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Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt die Arbeitnehmerüberlassung (auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt). Der Bundestag hat hierzu ein neues Gesetz verabschiedet, welches ab 01.04.2017 in Kraft tritt und neue Regelungen beinhaltet.

Grundsätzliches zum AÜG

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt die rechtlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung. Wesentliches Merkmal der Arbeitnehmerüberlassung ist, dass Arbeitsvertrag und auch Arbeitsleistung vertraglich grundsätzlich auseinander fallen. Der Arbeitnehmer (Leiharbeiter) schließt den Arbeitsvertrag nämlich mit dem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) und erbringt seine Arbeitsleistung bei dem Kunden des Zeitarbeitsunternehmens (der Entleiher).

Das AÜG regelt bspw., dass die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung gegen Entgelt erlaubnispflichtig ist sowie ohne behördliche Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung der Überlassungsvertrag grundsätzlich unwirksam ist und es entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und dem Entleiher.

Darüber hinaus regelt das AÜG bestimmte Nachweise und Dokumentationspflichten des Verleihers und begründet bestimmte Rechte des Leiharbeiters.

Grundsätzlich haben Leiharbeiter nach dem AÜG auch das Recht auf gleiche Bezahlung wie Stammbelegschaft sie in identischen Fällen erhält. Allerdings kann vom Anspruch auf gleiche Bezahlung durch einen gültigen Tarifvertrag abgewichen werden. Hiervon wird faktisch flächendeckend Gebrauch gemacht.

Neue Regelungen im AÜG

Die wesentlichen Punkte des neuen Gesetzes sind:

– Leiharbeiter sollen künftig nur noch bis zu einer Überlassungsdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden können. Allerdings können in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden.

– Leiharbeiter sollen künftig nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitern gleichgestellt werden. Allerdings sind auch hier Abweichungen möglich, wenn durch Tarifvertrag sichergestellt ist, dass Leiharbeiter innerhalb von 15 Einsatzmonaten (nicht Überlassungsmonate) stufenweise das Arbeitsentgelt der Stammbelegschaft erreichen. Dabei kann zusätzlich noch vereinbart werden, dass die 15-monatige Einsatzzeit erst ab einer Einarbeitungszeit von 6 Wochen beginnt.

– Leiharbeiter dürfen künftig zwingend nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden.

– Zukünftig soll die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerkverträge) auch dann die Rechtsfolgen einer Beschäftigung beim Entleiher herbeiführen, wenn dieser eine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung vorweisen kann.

Auswirkungen des neuen AÜG

Die Auswirkungen des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes können noch nicht vollständig vorhergesehen werden. Die Änderungen werden in der Praxis für die Leiharbeiter wohl weniger spürbar sein, als vom Gesetzgeber beabsichtigt, da es viel Gestaltungsspielraum für die gewerblichen Zeitarbeitsfirmen gibt.

Die Änderung zur Überlassungshöchstdauer könnte in der Praxis entweder dadurch ausgehebelt werden, dass Leiharbeiter ein paar Wochen vor dem Erreichen der entsprechenden Frist vom Entleiher abgezogen werden. Die Überlassungshöchstdauer ist nämlich wohl nach derzeitigem Stand arbeitnehmerbezogen und nicht arbeitsplatzbezogen.

Außerdem kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die maßgebliche Höchstdauer erhöht werden, so dass in der Praxis der Zeitarbeitsbranche wohl auf mindestens 24 Monate Überlassungshöchstdauer hinauslaufen wird. Darüber hinaus würde es auch ausreichen, wenn der Leiharbeiter einfach drei Monate bei einem anderen Kunden „zwischengeparkt“ wird; denn dann beginnt die Frist erneut zu laufen, da nur solche Überlassungszeiten zu addieren sind, zwischen denen weniger als drei Monate liegen. Des Weiteren zählen auch nur die Zeiten, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen. Also wird bei der Anwendung der tarifvertraglichen Abweichungsmöglichkeiten wohl erst ab 2019 mit den ersten einschlägigen Fällen zu rechnen sein.

Vom Grundsatz der gleichen Bezahlung für gleiche Arbeit kann auch in Zukunft durch Tarifvertrag abgewichen werden.

Leiharbeiter dürfen während eines Streiks eingesetzt werden, wenn sie keine Arbeit der streikenden Stammbelegschaft übernehmen. Hier wird die Praxis zeigen müssen, ob Leiharbeiter weiter als Streikbrecher eingesetzt werden und wie die Abgrenzung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Zweifel kontrolliert und nachvollzogen wird.

Bezüglich der Rechtsfolgen bei einem Scheinwerkvertrag ist zu beachten, dass der Leiharbeiter binnen des ersten Monats der Überlassung oder binnen eines Monats nach der Unwirksamkeit der Überlassung schriftlich erklären kann, an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhalten zu wollen. In diesen Fällen kommt kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande, obwohl dies eigentlich von § 9 Nr. 1 AÜG i. V. m. § 10 Abs. 1 AÜG bezweckt ist. Es ist davon auszugehen, dass die Zeitarbeitsfirmen sich solch eine Erklärung vom Leiharbeiter vorab schriftlich und vor jeder Überlassung unterzeichnen lassen. Hier wird es darauf ankommen, wie die Arbeitsgerichte solch eine vorsorgliche Erklärung arbeitsrechtlich werten.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass hier abzuwarten bleibt, inwieweit sich in der Praxis für die Leiharbeiter tatsächlich die gesetzlich angestrebten Änderungen ergeben werden oder in welcher Form die gewerblichen Zeitarbeitsfirmen die vielen Gestaltungsspielräume hierzu nutzen werden.

René Illgen

Rechtsanwalt

in Kanzleiforum 03/2017

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz