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Konsequenzen der EuGH-Rechtsprechung zur HOAI

Mit seinem Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17) hat der EuGH festgestellt, dass die Regelung von verbindlichen Honoraren für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in der HOAI europarechtswidrig sind.

Es stellt sich daher die Frage, welche Auswirkungen dies für die Geltendmachung von Mindestsätzen bzw. die Überschreitung von Höchstsätzen in Architektenverträgen hat. Seit Veröffentlichung des Urteils im Juli dieses Jahres hat es eine Vielzahl von Instanzurteilen zu den Themen gegeben, in denen ein breites Spektrum an Rechtsansichten vertreten wird.

So hat das OLG Celle (Urteil vom 23.07.2019 – 14 U 182/18) entschieden, dass es infolge der EuGH-Entscheidung von Rechts wegen nicht mehr zulässig sei, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der Havarie zu messen. Daraus folge, dass Honorarvereinbarungen nicht deshalb unwirksam sind, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten.

Nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 23.07.2019 – 21 U 24/18) kann sich ein Architekt in einem laufenden Architektenhonorarprozess trotz des EuGH-Urteils auf eine Unterschreitung des Mindestsatzes gemäß § 7 HOAI berufen, mit der Folge, dass er bei einem unterhalb der Mindestsätze vereinbarten Honorar den Mindestsatz verlangen kann.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 23.05.2019 – 321 O 288/17) führt eine unwirksame Honorarvereinbarung dazu, dass die Leistungen nach den Regelungen der HOAI abzurechnen sind. Dies würde trotz der Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze gelten, denn ohne wirksame vertragliche Vergütungsvereinbarung gilt die übliche bzw. taxmäßige Vergütung als vereinbart. Das Preisrecht der HOAI bestimmt die übliche bzw. taxmäßige Vergütung für eine Werkleistung des Architekten oder Ingenieurs.

Schließlich geht das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 19.08.2019 – 21 U 20/19) davon aus, dass trotz des EuGH-Urteils das Mindestpreisgebot nach § 7 Abs. 3 und 5 HOAI weiter anzuwenden sei, allerdings nur im Verhältnis zwischen Privaten. Dies wird damit begründet, dass die EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR) keine Direktwirkung zwischen Privaten entfalten könne und nicht unmittelbar anwendbar sei. Es bestehe daher ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Mindestpreisgebots. Der Architekt konnte in diesem Fall daher den Mindestsatz durchsetzen.

Aus der aktuellen Rechtsprechung ergibt sich danach eine Tendenz dahingehend, dass trotz des EuGH-Urteils die Mindestsätze der HOAI weiter angewendet werden. Daher besteht bei der Vereinbarung von Vergütungen unterhalb der Mindestsätze auch in Zukunft ein Risiko für Honorarnachforderungen. Es bleibt aber abzuwarten, ob sich in der Rechtsprechung eine klare Tendenz herausbildet und wie sich der Verordnungsgeber hinsichtlich einer Änderung der HOAI entscheidet.

Martin Alter

Rechtsanwalt

Kanzleiforum 09/2019
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz