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Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD – Die angekündigten Änderungen im Arbeitsrecht

Die neue Bundesregierung in der 19. Legislaturperiode rückt immer näher. Die Parteien konnten sich auf einen Koalitionsvertrag einigen, woraus wir die wichtigsten Zielsetzungen aus Arbeitgeberperspektive zusammenfassen möchten:

Regulierung von Kettenbefristungen

Sachgrundlose Befristungen sind nur noch für die Dauer von 18 Monaten möglich. Zudem ist nur noch eine einmalige Verlängerung zulässig.

Die Sachgrundbefristung wird ebenfalls eingeschränkt. So wird für diese nur noch eine Höchstdauer von maximal 5 Jahren zulässig sein. Eine mehrmalige Befristung ist in diesem Zeitraum weiterhin möglich. Zudem dürfen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch 2,5 % der Belegschaft befristet beschäftigen.

Ebenso wird bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern die Tätigkeit als Leiharbeitnehmer auf die befristete Gesamtdauer angerechnet. In diesem Fall ist ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis erst nach einer Karenzzeit von drei Jahren möglich.

Arbeit auf Abruf

Die Regelungen über Arbeit auf Abruf (§ 12 Teilzeitbefristungsgesetz) sollen verschärft werden. Es soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass der Anteil abzurufender und zu vergütender Zusatzarbeit die vereinbarte Mindestarbeitszeit um höchstens 20 % unterschreiten und 25 % überschreiten darf.

Fehlt eine Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, statt wie bisher von 10 Stunden. Im Krankheitsfall oder an Feiertagen soll der Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate verpflichtende Grundlage werden.

Öffnungsklausel im Arbeitszeitgesetz

In das Arbeitszeitgesetz soll nun doch eine Experimentierklausel aufgenommen werden. Über diese Tariföffnungsklausel sollen tarifgebundene Unternehmen mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeit bekommen. Insbesondere soll auf Grundlage dieser Tarifverträge die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung flexibler geregelt werden können.

Befristeter, sachgrundloser Teilzeitanspruch

Die Koalition möchte zudem einen befristeten Teilzeitanspruch einführen. Danach haben Arbeitnehmer für eine Zeitspanne von 1 bis 5 Jahren einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Der Anspruch besteht nur bei Unternehmen, die mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigen. Für Unternehmen mit 46 bis 200 Angestellten ist zudem Voraussetzung, dass die Verringerung zumutbar ist.

Fazit

Eine Abschaffung der sachgrundlosen Befristung erfolgte nicht. Allerdings ergeben sich deutliche Einschränkungen im Befristungsrecht, was weniger Flexibilität für die Unternehmen bedeuten wird.

René Illgen

Rechtsanwalt

Kanzleiforum 03/2018
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz