Ist der Inhalt Ihres Impressums aktuell?
Ein Blick auf die Online-Auftritte von Unternehmen offenbart, dass oftmals eine Überprüfung bzw. Aktualisierung der dortigen Inhalte angeraten sein kann.
Jeder, der geschäftsmäßig digitale Dienste anbietet, ist verpflichtet, seinen Online-Auftritten ein Impressum beizufügen. Das Impressum enthält gesetzlich vorgeschriebene Angaben und
Informationen, wer verantwortlich ist für die Inhalte des Dienstes. Für die Impressumspflicht macht es dabei keinen Unterschied, ob man selbst digitale Dienste anbietet oder den Zugang zu fremden digitalen Diensten über den eigenen Onlineauftritt ermöglicht.
Am 14.05.2024 trat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft, welches die bisherige Rechtsgrundlage, das Telemediengesetz (TMG), ersetzt hat.
Die bislang im § 5 des TMG enthaltenden Informationspflichten sind grundsätzlich erhalten geblieben, nur die Bezeichnung „Telemedien“ wurde durch den Begriff „digitale Dienste“ ersetzt.
In jedem Fall muss der Diensteanbieter dafür Sorge tragen, dass das Impressum deutlich zu erkennen, leicht erreichbar und ständig verfügbar ist. Dabei ist der Begriff Impressum nicht zwingend erforderlich, aber es sollte eine eindeutige Bezeichnung gewählt werden.
Hinsichtlich der schnellen Erreichbarkeit sollte sichergestellt werden, dass das Impressum mit einem Klick von der Startseite aufgerufen werden kann.
Hinsichtlich der nunmehr gemäß § 5 des DDG auszuweisenden Pflichtangaben muss unbedingt auf deren Aktualität und Vollständigkeit geachtet werden. Besonderes Augenmerk müssen z.B. zulassungspflichtige Gewerbe auf die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde oder Freie Berufe auf die Angaben über die zuständige Kammer legen.
Hat man im Impressum Verweise auf die gesetzlichen Grundlagen der Informationspflichten enthalten, müssen auch diese aktualisiert werden.
Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Informationspflichten kann erhebliche Folgen haben. Zum einen liegt bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR je nach Art des Verstoßes geahndet werden kann. Zum zweiten kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, der Ansprüche auf Unterlassung generieren kann. Die Geltendmachung und Durchsetzung solcher Ansprüche geht regelmäßig mit kostenpflichtigen Abmahnungen einher, die auch zu größeren finanziellen Belastungen führen können.
Diensteanbieter, die auf Ihrem Online-Auftritt externe Links zu anderen Anbietern gesetzt haben, sind gehalten, sich vor Verlinkung und danach regelmäßig über den Inhalt der verlinkten Seiten zu informieren, da insbesondere auch in der Rechtssprechung, davon ausgegangen wird, dass man sich für den Inhalt der verlinkten Seiten genauso verantworten muss, wie für den eigenen Online-Auftritt. Da eine ständige diesbezügliche Überwachung aufwändig oder gar nicht möglich ist, integrieren manche Anbieter Haftungsausschlüsse in ihrem Impressum, um so der Verantwortlichkeit zu entgehen. In den meisten Fällen sind diese Haftungsausschlüsse jedoch aufgrund der Formulierungen wirkungslos und können im Gegenteil erst recht zu Abmahnungen führen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob Links zu externen Anbietern überhaupt notwendig sind oder ob im Zweifelsfall darauf verzichtet werden kann.
Jedenfalls kann das Risiko von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Zusammenhang mit Impressumsangaben durch regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Angaben wesentlich minimiert werden.
Angela Glöckner
Diplom-Juristin