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Die HOAI vor dem Aus!?

Seit mehreren Jahren ist vor dem EuGH ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (Aktenzeichen C-377/17) wegen eines Verstoßes gegen die Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) anhängig. Hintergrund ist das mit der HOAI vorgegebene Preissystem für Ingenieur- und Architektenleistungen mit Mindest- und Höchstpreisen.

Der Generalanwalt hat nunmehr im Februar 2019 seine Schlussanträge gestellt. In diesen geht er von einem Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie aus. In der Regel folgt der EuGH den Schlussanträgen. Ein Urteil des EuGH wird in der Sache im II. oder III. Quartal dieses Jahres erwartet.

Soweit der EuGH einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie feststellt, hat dies zunächst formal nur Wirkung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. In der Regel wird dem Mitgliedsstaat eine Frist von rund einem Jahr gewährt, um das Urteil durch Änderung der nationalen Regelung umzusetzen.

Ob eine Aufhebung der HOAI die Folge ist, bleibt abzuwarten. Möglich wäre auch, die HOAI als Auffangregelung für den Fall aufrechtzuerhalten, dass ein Honorar zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart wurde. Darüber hinaus könnten die Regelungen als Orientierung für die Vertragsgestaltung erhalten bleiben.

Zu berücksichtigen ist, dass die HOAI bis zum Tätigwerden des Verordnungsgebers formell wirksam bleibt.

Ob allerdings nach einem Urteil des EuGH weiterhin Mindestsatzklagen durchgesetzt werden können, ist fraglich. Der Generalanwalt hat in seiner Begründung darauf hingewiesen, dass die Dienstleistungsrichtlinie unmittelbare Wirkung auch für Private entfalte und daher die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Vereinbarkeit der Mindest- und Höchstpreise nach der HOAI mit der Richtlinie selbst zu prüfen. Kommt ein nationales Gericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie vorliegt, müsste es die Anwendbarkeit der HOAI schon jetzt verneinen.

Im Ergebnis bleibt das Urteil des EuGH abzuwarten. Bei der Vertragsgestaltung könnten jedoch neue Spielräume genutzt werden.

Martin Alter

Rechtsanwalt

Kanzleiforum 01/2019
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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