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Haftungsfallen für Vorstände und Geschäftsführer

Allseits bekannt ist der Grundsatz, dass die Leitungsorgane von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie von Genossenschaften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern haften (§ 13 Abs. 2 GmbHG, § 2 GenG). Hierbei eingeschlossen sind grundsätzlich auch die zugrunde liegenden Handlungen der Geschäftsführer und Vorstände im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb.

In den letzten Jahren hat sich in der laufenden Rechtsprechung jedoch immer weiter durchgesetzt, auch eine unmittelbare persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführer und Vorstände – vor Allem durch die Gläubiger – zuzulassen. Unter Ausklammerung des Insolvenzfalles der Gesellschaft möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen und praktisch relevantesten Haftungsfälle geben.

1.         Haftung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern / Mitgliedern

Im sogenannten Innenverhältnis kann der Geschäftsführer / Vorstand von der Gesellschaft oder aber deren Gesellschaftern / Mitgliedern geltend gemacht werden, wobei dies bei der Genossenschaft gemäß § 39 Abs. 1 GenG die originäre Aufgabe des Aufsichtsrates ist.

Bei der GmbH haftet der Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er seine Obliegenheiten verletzt. Der anzulegende Sorgfaltsmaßstab für seine Aufgabenerfüllung ist gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Dies ist vor Allem die Pflicht, auf der Grundlage der Satzung den Gesellschaftszweck aktiv zu fördern und explizit Schaden von der GmbH abzuwenden. Dies beinhaltet die Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Gesellschaft sowie umfassende Berichts-, Auskunfts-, Organisations-, Überwachungs- und Loyalitätspflichten, wobei dies nicht abschließend ist. Vergleichbar sind diese Obliegenheiten gemäß § 34 GenG auch für den Vorstand derselben Art und Weise vorhanden und vorauszusetzen.

Wird der Grundsatz der Erhaltung des Stammkapitals der GmbH (§ 30 GmbHG) vom Geschäftsführer verletzt (z. B. durch nicht ordnungsgemäße Auszahlungen an Gesellschafter), entsteht ebenfalls seine Haftung gegenüber den übrigen Gesellschaftern und auch der Gesellschaft. Ebenso trifft dies parallel den Vorstand bei Vorteilsgewährungen an Mitglieder, § 39 Abs. 3 GenG. Hierbei muss der Geschäftsführer oder Vorstand die Pflichtverletzung jedoch auch schuldhaft begangen haben, was z. T. im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbetrachtung und dem Vergleich mit einem etwaigen Alternativverhalten entlastend berücksichtigt werden kann.

Die Grundlage für die Innenhaftung sind neben den gesetzlichen Vorgaben zumeist auch die Anstellungsverträge, in denen zum Großteil das Gesetz als weiterer vertraglicher Sorgfaltsmaßstab eingefügt wurde. Eine Haftung gegenüber den einzelnen Gesellschaftern kann dies jedoch nicht begründen.

Daneben können dem Geschäftsführer / Vorstand auch persönliche Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) oder wegen unerlaubter Handlungen (§§ 823 ff. BGB) drohen.

2.         Haftung gegenüber Dritten

Wesentlich wichtiger, umfassender und damit beachtenswerter für die Leitungsorgane ist jedoch die ebenfalls mögliche Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.

Schließt der Geschäftsführer / Vorstand z. B. Verträge ab, aus denen nicht klar erkennbar ist, wer Berechtigter oder Verpflichteter sein soll, kann eine persönliche Inanspruchnahme drohen (sog. Rechtsschein). Es ist dann auch anhand der sog. Unternehmensbezogenheit des Geschäfts zu prüfen, ob der Vertragspartner schutzwürdig ist oder nicht. Z. B. sollte bei Auftragsvergabe oder Bestellungen stets auf den Firmenzusatz geachtet werden, andernfalls kann schnell ein Vertrag mit persönlicher Beteiligung entstehen, der sog. Durchgriff.

Verletzt der Geschäftsführer / Vorstand sog. Verkehrssicherungspflichten oder klärt er fahrlässig unvollständig oder gar nicht über gewisse Umstände auf, hat er dafür ebenfalls unmittelbar persönlich einzustehen. Vor Allem gilt dies bei besonderem persönlichen Vertrauen der Gegenseite in die Person des Geschäftsführers / Vorstandes, wobei dann die Vertrauensbasis aber auch ausdrücklich Geschäftsgrundlage werden muss.

Einen weiteren Haftungsfall stellt die Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlungen des Geschäftsführers / Vorstandes gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz dar, die sogenannte deliktische Haftung. Die im Gesetz genannten Rechtsgüter des Dritten sind zu schützen bzw. deren Verletzung durch aktives Tun oder Unterlassen zu vermeiden. Für die rechtsverletzenden Handlungen seiner Mitarbeiter trifft den Geschäftsführer / Vorstand grundsätzlich ebenfalls die Verantwortung, wobei dies durch eine interne Aufgabenverteilung oder durch Anweisungen nur bedingt beschränkt werden kann. Hierbei muss die Geschäftsleitung nämlich umfassend regelmäßige und belastbare Kontrollen und Nachforschungen anstellen.

An dieser Stelle beispielhaft zu nennen sind auch die Schutzregelungen des § 266 StGB (Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen), § 266 a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen) oder aber § 64 Abs. 1 GmbHG bzw. § 39 Abs. 4 Nr. 4 GenG (Zahlungen in der Krise) sowie die Vorschriften zur Körperverletzung (z. B. sog. Produkthaftung).

3.         Haftung aus den Steuerverpflichtungen der Gesellschaft + gegenüber Sozialversicherungsträgern

Sofern der Geschäftsführer / Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig Steuerpflichten der Gesellschaft verletzt, normieren §§ 69, 34 Abs. 1 AO ebenfalls eine persönliche Haftung. Die Haftung ist hierbei auch nicht ausgeschlossen, wenn ein Dritter (z. B. Steuerberater) die steuerlichen Pflichten übertragen bekommen hat. Der Geschäftsführer / Vorstand muss auch hier umfangreiche Überwachungs- und Auswahlmaßnahmen treffen.

Auch gegenüber den Sozialversicherungsträgern treffen die Geschäftsleitung umfassende Pflichten. Vor allem sind die beschäftigten Arbeitnehmer korrekt anzumelden (§ 28a SGB IV) und die entsprechenden Lohnanteile rechtzeitig und vollständig einzuzahlen.

4.         Sonstige Haftungen

Im gesamten Spektrum seiner unternehmerischen Tätigkeit begegnen dem Geschäftsführer / Vorstand weitere spezielle Regelungen, die Pflichtverletzungen entsprechen sanktionieren. Explizit zu nennen sind hier Verstöße gegen umweltrechtliche Vorgaben (z. B. Bundesimmissionsschutzgesetz), gegen den unlauteren Wettbewerb oder spezielle europarechtliche Normen.

5.         Zusammenfassung

Trotz obiger Darstellung sind die Gefahren teilweise aber gut abschätzbar bzw. vermeidbar. Da dem Vorstand und dem Geschäftsführer eine eigenverantwortliche Geschäftsführung übertragen wird, genießt er hierfür auch einen weiten Handlungsspielraum. Dieses schließt neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken prinzipiell auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen ein. Eine Pflichtverletzung kommt daher nicht schon beim Fehlen von unternehmerischen Erfolgen in Frage. Es muss die Grenze des verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns bereits deutlich überschritten sein.

Zur Vermeidung einer pauschalen Beurteilung, sondern zur Einschätzung der individuellen Lage im Unternehmen oder aber zur Vorbereitung oder juristischen Einschätzung im Vorfeld gewisser Entscheidungen und Handlungen stehen wir Ihnen selbstverständlich wie eh und je weiterhin gern zur Verfügung.

Sebastian Tempel

Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 09/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz