Haftung für Links – Erste deutsche Entscheidung
Mit Beschluss vom 18.01.206, Az. 310 O 402/16 hat das LG Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass derjenige auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, der einen Link zu einer Seite mit urheberrechtsverletzendem Inhalt setzt.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Fotograf stieß auf einer Webseite auf einen Artikel, welcher durch ein von ihm angefertigtes und unter einer Creativ-Common-Lizenz veröffentlichtes Foto illustriert war. Durch die
Creativ-Common-Lizenz darf das Bild grundsätzlich kostenlos auf einer Webseite eingebunden werden, wenn der Fotonachweis richtig angegeben wird. Hier war die Quelle des Bildes zwar korrekt angegeben, das Bild war allerdings nachträglich bearbeitet worden, was wiederum nicht im Bildnachweis vermerkt wurde. Somit hatte der Seitenbetreiber eine Urheberrechtsverletzung begangen.
In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Verfahren ging es nun darum, ob es auch eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn ein Seitenbetreiber zwar das urheberrechtsverletzende Bild nicht selbst eingebunden, aber einen Textlink auf die Seite gesetzt hat, auf der das Foto abgebildet war.
Das LG Hamburg bejaht dies und stützt seine Entscheidung u. a. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2016 – C-160/15 zur Linkhaftung.
In diesem entschied dieser, dass schon das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung sein kann, wenn auf der verlinkten Webseite ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist. Gelten sollte dies dann, wenn der entsprechende Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurde und der Linksetzende vorher keine Nachprüfung vorgenommen hat, um sich zu vergewissern, dass der betroffene Werk auf der verlinkten Webseite nicht unbefugt veröffentlicht wurde.
Nach der Entscheidung des LG Hamburg hat der Seitenbetreiber durch den von ihm gesetzten Link die Webseite mit dem urheberrechtsverletzenden Inhalt öffentlich gemacht und damit einem neuen Publikum Zugang verschafft, ohne die Rechte des Fotografen einzuholen. Da die verlinkende Webseite auch kommerziell betrieben wird, sei es dem Betreiber auch zumutbar gewesen, die verlinkten Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Nach Ansicht des LG Hamburg soll es bei der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Gewinnerzielungsabsicht nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht bezüglich des konkreten Links, sondern auf die Gewinnerzielungsabsicht der verlinkenden Webseite im Ganzen ankommen.
Wie weit die ebenfalls vom Europäischen Gerichthof geforderten Prüfpflichten des verlinkenden Seitenbetreibers gehen, führt das Landgericht nicht aus.
Sollte sich die Auffassung des Landgerichts Hamburg durchsetzen, muss jetzt vor dem Setzen eines Links stets geprüft werden, ob der Seitenbetreiber für den verlinkten Inhalt die erforderlichen Rechte hat. Wie weit der Prüfungsumfang dabei ist, d. h. ob man sich um eine Klärung der Rechte nur bemühen muss oder ob man sich abschließend davon überzeugen muss, dass die verlinkte Seite ihrerseits alle Rechte eingeholt hat, bleibt genau so offen, wie die Frage, was passiert, wenn sich der Inhalt der verlinkten Seite im Nachhinein ändert. Eine abschließende Klärung zur Linkhaftung zu den oben genannten und weiteren Fragen steht noch aus. Seitenbetreiber, die derzeit kein Haftungsrisiko eingehen wollen, sollten daher auf das Setzen von Links verzichten, wenn nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, dass der verlinkte Inhalt nicht gegen Urheberrechte verstößt.
Isabel Felgenhauer
Rechtsanwältin
in Kanzleiforum 03/2017
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz