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Grenzen der Zulässigkeit von Bildberichterstattungen in Publikationen und Veröffentlichungen der Unternehmen der Immobilienwirtschaft

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 08.04.2014 (Az.: VI ZR 197/13) mit der Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung eines Bildes mit Personendarstellung auf einem Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft beschäftigen müssen.

Mit diesem Urteil wurde in vielen Punkten Klarheit über die Anwendung des Kunsturhebergesetzes (KUG) für Bildveröffentlichungen in der Immobilienwirtschaft geschaffen.

Nach § 23 Abs. 1 KUG dürfen Bildnisse ohne Einwilligung u.a. dann verbreitet und zur Schau gestellt werden, wenn diese aus dem Bereich der Zeitgeschichte entstanden sind, die abgebildeten Personen nur als Beiwerk erscheinen oder diese von Versammlungen und ähnlichen Ereignissen stammen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben.

Im Rahmen des Abwägungsprozesses ist der BGH auf die Frage der Beeinträchtigung der Rechtspositionen der Abgebildeten umfassend eingegangen und ist im obigen Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass dies als gering einzustufen sei, der Kreis der Adressaten beschränkt, die Aufnahme weder unvorteilhaft noch ehrverletzend sei, der Entwicklung der Personen insbesondere des Kindes nicht abtraglich sei und das Foto nicht heimlich aufgenommen wurde.

Das Interesse der Wohnungsgenossenschaft dagegen besteht in der Information über die guten nachbarschaftlichen Verhältnisse in fröhlicher und entspannter Atmosphäre generationsübergreifend und dass es sich lohnt dort Mitglied zu werden oder Wohnraum anzumieten.

Mit dieser Entscheidung des BGH wurde die Grauzone der Bildberichterstattung und Bildver-öffentlichung in einwilligungsfreier Form für z.B. Ortsbegehungen, Mieterfeste, Gemeinschaftsaktionen, Grundsteinlegung, Richtfeste usw. in hohem Maße aufgehellt.

Praktische Konsequenzen für die Unternehmen bei der einwilligungsfreien Veröffentlichung

  1. Für die Bildveröffentlichung muss ein allgemeines gesellschaftliches Interesse bestehen,    wobei ein lokaler Charakter ausreichend ist. Insbesondere wird dieser Zweck erfüllt, wenn auf  bestimmte Aktionen und Ereignisse des Unternehmens aufmerksam gemacht werden soll bzw.   Menschen zum Zwecke der Kommunikation zusammengebracht werden sollen.
     
  2. Der Teilnehmerkreis bei Veranstaltungen muss überschaubar, d.h. er muss begrenzt sein. Besondere Probleme können dort auftreten, wo derartige Veranstaltungen auf öffentlichen Veranstaltungsplätzen stattfinden.
     
  3. Bildveröffentlichungen sind anonym zu gestalten, d.h. keine Benennung bzw. Bezeichnung der Personen. Wenn diese Anonymität verlassen wird, ist die Einwilligung zwingend erforderlich.
     
  4. Fotoaufnahmen dürfen nicht heimlich gemacht werden. Der Fotograf sollte sich so auffällig wie möglich verhalten u. U. auch auf sich aufmerksam machen.  Wenn betreffende Personen die Aufnahme verneinen bzw. ablehnen, dürfen diese auch nicht gefertigt werden.
     
  5. Die Veröffentlichung von Fotos ist begrenzt, d.h. diese Veröffentlichungen müssen für einen begrenzten Kreis bestimmt sein. Dieses Kriterium ist insbesondere dann gegeben, wenn es sich um die Mieter bzw. Mitglieder des Wohnungsunternehmens handelt. Auch andere Kriterien eines begrenzten Interessentenkreises sind denkbar. Diese Grenzen werden überschritten bei Veröffentlichungen im Internet, da diese Fotos weltweit öffentlich gestellt werden.

Abbildungen von Kindern unterliegen besonderen Regelungen

Das Recht am eigenen Bild gehört altersunabhängig zu dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht.

Entsprechend eines Beschlusses der BVerfG vom 31.03.2000 bedürfen Kinder eines besonderen Schutzes hinsichtlich der Gefahren die von einer Bildveröffentlichung ausgehen.

Mit dem oben genannten BGH-Urteil wurde diese Problematik nicht behandelt.

Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass bei Kindern, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Zustimmung bzw. Einwilligung ausschließlich vom gesetzlichen Vertreter nach § 1629 Abs. 1 BGB erteilt werden kann.

Problematisch ist die Rechtslage bei Kindern und Jugendlichen, die im Alter von 7 bis 18 Jahren beschränkt geschäftsfähig sind.

Hier kommt es zu einer sog. Doppelzuständigkeit, d.h. einerseits die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB und andererseits der altersabhängigen Einsichtsfähigkeit.

Bei einer persönlichkeitsrechtlichen Einwilligung ist die Einwilligung unter Beachtung der obigen Ausführungen der Jugendlichen ausreichend. Bei kommerziellen Verwertungen bedarf es zwingend der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

Dieses Problemfeld kann umgangen werden, indem sich der beauftrage Fotograf schriftlich verpflichtet, die erforderlichen Einwilligungen einzuholen.

Dietmar Strunz

Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 12/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz