Gilt Kinderlärm als Lärmbelästigung?
Kinder sind die Zukunft unserer Gesellschaft. Dennoch fühlen sich Mieter schnell durch das Lachen, Toben und Spielen gestört. Kinderlärm in Wohngebieten führt daher regelmäßig zu Konflikten zwischen Mietern, Vermietern und Familien mit Kindern. Insbesondere in Wohnanlagen prallen unterschiedliche Interessen tagtäglich aufeinander. Der Spiel- und Bewegungsdrang von Kindern kann das Ruhebedürfnis anderer beeinträchtigen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich vor den Gerichten immer wieder die Frage, ob Kinderlärm in Wohngebieten rechtlich als Umwelteinwirkung und damit als Belästigung und im schlimmsten Fall als Mangel der Mietsache zu bewerten ist.
Die grundsätzliche rechtliche Einordnung bleibt jedoch eindeutig: Kinderlärm ist grundsätzlich hinzunehmen.
Gemäß § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gelten Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Spielplätzen, Bolzplätzen oder ähnlichen Einrichtungen ausgehen, als sozialadäquat. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, kinderfreundliche Lebensbedingungen zu schaffen und die Entwicklung von Kindern nicht durch übermäßige Lärmschutzanforderungen einzuschränken. Damit ist der Lärm spielender Kinder ausdrücklich gesetzlich privilegiert und stellt grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung dar.
Diese Privilegierung kennt jedoch auch Grenzen und Ausnahmefälle, wodurch auch Kinderlärm zu unterbinden sein kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Lärmbelastung deutlich über das übliche Maß hinausgeht, beispielsweise, wenn Ruhezeiten dauerhaft missachtet werden oder der Lärm nicht mehr einem typischen Spielverhalten von Kindern – und teilweise auch von Jugendlichen – zuzuordnen ist.
Liegt solch ein Fall vor, wägen die Gerichte die widerstreitenden Interessen gegeneinander ab, und stellen regelmäßig fest, dass zum nachbarschaftlichen Zusammenleben auch ein erhöhtes Maß an Toleranz gegenüber spielenden Kindern gehört. Die Entscheidungen fallen entsprechend meist zugunsten der Kinder und Jugendlichen und damit zulasten des Ruhebedürfnisses der Anwohner aus.
Letztlich verdeutlicht die rechtliche Bewertung von Kinderlärm, dass es sich weniger um ein rechtliches als ein gesellschaftliches Thema handelt. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung stellen klar, dass bewusst kinderfreundliche Maßstäbe gesetzt werden. Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck lebendiger Wohngebiete und grundsätzlich hinzunehmen. Das Interesse an Ruhe tritt regelmäßig hinter dem Schutz und der Entfaltung von Kindern zurück. Nur bei gravierenden Ausnahmefällen wird die Grenze der Zumutbarkeit überschritten. Damit wird ein angemessener Ausgleich zwischen Ruhebedürfnis und gesellschaftlicher Verantwortung geschaffen.
Kathleen Griesch
Assessorin
