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Gesetzentwurf zur Änderung des Bauvertragsrechts

Das Bundesjustizministerium hat im Oktober 2015 einen Referentenentwurf zur Änderung des Werkvertragsrechts des BGB durch Einfügung spezieller Normen des Bauvertragsrechts vorgelegt.

In dem Entwurf  werden spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag  zur Integration in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgesehen. Den Besonderheit des Bauvertrags soll insbesondere durch folgende Regelungen Rechnung getragen werden: Einführung eines Anordnungsrechts des Bestellers einschließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen ähnlichen den bisherigen Regeln in der VOB/B, Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme sowie die Normierung einer Kündigung aus wichtigem Grund. Speziell für Bauverträge von Verbrauchern werden darüber hinaus Regelungen zur Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers, zur Pflicht der Parteien, eine verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit zu treffen, zum Recht des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags und zur Einführung einer Obergrenze für Abschlagszahlungen vorgeschlagen. Mit Blick auf ihre Besonderheiten werden zudem einige Sonderregelungen für Architekten- und Ingenieurverträge vorgesehen.

Das Recht der Mängelhaftung soll an die Rechtsprechung des EuGH, zur Tragung der  Aus- und Einbaukosten bei mangelhaften Materialen und Anlagen  angepasst werden. Zur Verbesserung der Rechtssituation von Werkunternehmern, die mangelhaftes Baumaterial gekauft und im Rahmen eines Werkvertrags verbaut haben, soll die Kostentragungsregelung zukünftig  auch für Verträge zwischen Unternehmern gelten.

Die Gesetzesänderung soll bis Ende 2017 erfolgen.

Martin Alter

Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 12/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz