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Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) – Informationspflichten für die Unternehmen der Immobilienwirtschaft

Bereits im Jahre 2013 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinien über die alternative Streitbeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Richtlinie 2013/11/EU – ADR-Richtlinie) erlassen.

Ziel dieser Richtlinie soll es sein, eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen zu erreichen, die sich aus dem Abschluss von Kauf- und Dienstleistungsverträgen ergeben.

Im Rahmen der Umsetzung der o. a. ADR-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz beschlossen (BGH I Nr. 9 vom 25.02.2016, S. 254 ff.), welches am 1. April 2016 in Kraft getreten ist.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren wurde für die Unternehmen der Wohnungswirtschaft nicht begründet, ist jedoch auf der Grundlage vertraglicher Gestaltung möglich. Wurde eine solche vertragliche Abrede getroffen, so ist auch die Verbraucherschlichtungsstelle zu benennen. Für Mietstreitigkeiten ist bisher noch keine spezielle Schlichtungsstelle geschaffen worden, so dass dafür das Zentrum für Schlichtung e.V. Kehl (www.verbraucher-schlichter.de) anzugeben ist.

Es ist damit zu rechnen, dass künftig noch weitere Schlichtungsstellen eingerichtet werden. Diese können über die Internetseite des Bundesjustizamtes abgefragt werden.

Für die Unternehmen der Immobilienwirtschaft sind die sich aus den §§ 36 und 37 VSBG ab dem 1. Februar 2017 ergebenden Informationspflichten von erheblicher Bedeutung.

Allgemeine Informationspflichten der Unternehmen

Die Informationspflicht nach § 36 VSBG haben alle die Unternehmen zu erfüllen, die eine Webseite unterhalten bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen so u. a. auch Formularmietverträge verwenden.

                   1. Information, inwieweit das Unternehmen bereit oder verpflichtet ist, an

                       Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

                       Eine Nichtbereitschaft ist explizit zu erklären.

                   2. Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, wenn sich das Unter-

                       nehmen zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren vertraglich verpflichtet hat.

Die Informationen zu Ziffer 1 müssen nicht erteilt werden, wenn im Unternehmen zum 31.12. des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt waren.

Die notwendigen Informationen nach den Ziffern 1 und 2 sind auf der Webseite des Unternehmens z. B. im Impressum und in den AGB’s z. B. im Formularmietvertrag zu erteilen.

Informationspflichten nach Entstehung der Streitigkeit

Durch das Unternehmen ist der Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn dieser Streit nicht einvernehmlich beigelegt werden kann (§ 37 VSBG).

Gleichzeitig ist anzugeben, ob das Unternehmen zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist.

Die Nichtteilnahme am Streitbeilegungsverfahren ist immer mitzuteilen, um Mühen und Kosten für eine vergebliche Anrufung der angegebenen Schlichtungsstelle dem Verbraucher ersparen zu können.

Diese nachstreitliche Informationspflicht besteht unabhängig davon, wieviel Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt sind.

Diese Informationen sind dem Verbraucher in Textform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

Das Kriterium der Erfüllung der obigen Informationspflichten ist darin zu sehen, dass diese Informationen dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich zu unterbreiten sind.

Bei einem Verstoß des Unternehmens gegen die Informationspflichten des VSBG besteht für den Verbraucher die Möglichkeit, gegen das Unternehmen Ansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Pflichten geltend zu machen. Verbraucherschutzverbände haben die Möglichkeit, die Einhaltung der Informationspflichten über das Unterlassungsklagegesetz geltend zu machen.

Verstöße gegen die Informationspflichten nach den §§ 36 und 37 VSBG sind nicht bußgeldbewährt.

In den Mietvertragsmustern der Kanzlei ist die Belehrung bereits in der aktuell überarbeiteten Fassung berücksichtigt worden.

Dietmar Strunz

Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 09/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz