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Gesellschaftsverträge von kommunalen Unternehmen

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28. November 2013 wurde die Sächsische Gemeindeordnung bezüglich der Regelungen für Unternehmen und Beteiligung der Gemeinden strukturell und inhaltlich geändert. In den Gesellschaftsvertrag kommunaler Unternahmen müssen nunmehr Regelungen aufgenommen werden, nach denen die Errichtung, Übernahme und Beteiligung von kommunalen Unternehmen an anderen Unternehmen der Zustimmung der Gemeinde bedürfen. Zudem muss im Gesellschaftsvertrag sichergestellt sein, dass die Gemeinden auch bei Rechtsgeschäften des kommunalen Unternehmens mit der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt sind. Im Übrigen verbleibt der bisher bereits bestehende Regelungskatalog aus dem § 96 Abs. 2 SächsGemO a.F. Dieser wurde in § 96a SächsGemO n.F. übernommen.

Für notwendige Änderungen enthält der § 130a Abs. 2 SächsGemO eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016.

Die Änderungsfrist nach SächsGemO wird von den Rechtsaufsichtsbehörden derzeit zum Anlass genommen, auch die Bindung an das Sächsische Vergabegesetz durch Änderungen der Gesellschaftsverträge einzufordern. Nach § 2 Abs. 3 SächsVergabeG sollen die Kommunen in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hinwirken, dass die Bestimmungen des SächsVergabeG in den kommunalen Unternehmen in gleicher Weise beachtet werden. Dies bedeutet, dass vergaberechtliche Vorgaben auch im Bereich unterhalb der Schwellenwerte zu berücksichtigen wären. Die Einwirkungspflicht der Kommunen entfällt jedoch gemäß § 2 Abs. 4 SächsVergabeG für Unternehmen, die mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen und ihre Aufwendungen ohne Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten decken. Die Merkmale Gewinnerzielungsabsicht und Wettbewerb mit anderen Unternehmen dürften bei den kommunalen Wohnungsunternehmen in der Regel vorliegen. Fraglich ist, wann man davon ausgehen kann, dass Unternehmen Ihre Aufwendungen ohne Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten decken. Dazu wird teilweise vertreten, dass schon vereinzelte maßnahmeabhängige Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten (z. Fördermittel zum Stadtumbau) dazu führen, dass die Privilegierung entfällt. Leider existiert dazu bislang weder Rechtsprechung noch eine Literaturmeinung. Auch die Gesetzesmaterialien sind zu dieser Frage nicht aussagekräftig. Die Rechtsfortbildung wird daher auch von der Frage abhängen, wie und mit welcher Intensität sich die kommunalen Wohnungsunternehmen zu der Frage positionieren.

Martin Alter

Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 03/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz