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Erlass der Grundsteuer bei vermieteten Immobilien

Nach § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) besteht für Vermieter grundsätzlich die Möglichkeit, bei Leerstand von Immobilien einen Teilerlass der Grundsteuer zu beantragen. Voraussetzung ist neben erheblichen Mietausfällen, mindestens 50 % des Rohertrages, dass bei der zuständigen Stelle bis Ende März des auf die Leerstände folgenden Kalenderjahres ein entsprechender Erlassantrag gestellt wird.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit dem Urteil vom 27. Juni 2011 (Az.: OVG 9 B 16/10) klargestellt, dass entgegen der früher geltenden Rechtsprechung der Grundsteuererlass nach § 33 GrStG nicht voraussetzt, dass die Ertragsminderung auf atypische und vorübergehende Umstände beruhen muss.

Mit dieser Entscheidung fallen auch strukturell begründete und nicht vorübergehende Leerstände in den Anwendungsbereich der Vorschrift.

Entscheidend ist jedoch, dass der Vermieter die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Er muss sich nachhaltig um die Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemühen. Diese Vermietungsbemühungen sind einmal unter den gegebenen Umständen und des Charakters des Vermietungsobjektes sowie des Marktsegments und der Marktsituation zu sehen.

Als Vermietungsbemühungen werden Zeitungsinserate, Flyerwerbung, Nutzung von Internetportalen oder die Aufnahme in entsprechende Liegenschaftsverzeichnisse angesehen.

Das Gericht geht auch davon aus, dass die Vermietungsbemühungen sich nicht abstrakt darstellen lassen, um das Nichtvertretenmüssen von Leerstand auszuschließen.

Abschließend bringt das OVG Berlin-Brandenburg aber auch zum Ausdruck, dass unwirtschaftliche Bemühungen zur Vermietung vom Vermieter grundsätzlich nicht verlangt werden können.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt

in Kanzleiforum 12/2011

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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