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Emissionsfaktoren zur Ermittlung der CO2-Kosten

Der Bundesrat hat am 25.11.2022 einen Bundestagsbeschluss zur Aufteilung der Kosten der CO₂-Kosten zwischen Vermietern und Mietern nach einem Stufenmodell gebilligt. Das Gesetz wird nun zum 01.01.2023 in Kraft treten.

Zur Planung der wirtschaftlichen Auswirkungen der beschlossenen CO₂-Kostenaufteilung stellt sich die Frage, woraus sich die Emissionsfaktoren für die einzelnen Brennstoffarten und die Wärmelieferung ergeben.

In Medien finden sich unterschiedliche Werte, so dass zu klären ist, welche Werte verbindlich sind. Nach § 7 Brennstoffemissionshandelsgesetz (kurz BEHG) kann die Bundesregierung die Anforderungen an die Ermittlung der Brennstoffemissionen durch Verordnung festlegen. Davon hat sie für die Jahre 2021 und 2022 mit der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (kurz EBeV 2022) Gebrauch gemacht. Deren Anwendungszeitraum endet jedoch zum Ende 2022. Eine Nachfolgeregelung liegt als Entwurf der EBeV 2030 vor, die dann im Zeitraum 2023 bis 2030 gelten soll. Die Verordnung müsste noch im Jahr 2022 beschlossen werden, um dann zum 01.01.2023 in Kraft zu treten.

In Anlage 2 Teil 4 EBeV 2030 findet sich eine umfangreiche Tabelle mit Standardwerten für Emissionsfaktoren der relevanten Brennstoffe für den Betrieb von Heizungsanlagen.

 

Brennstoff

Umrechnungsfaktor

Heizwert

Heizwertbezogener Emissionsfaktor

Heizöl zu Heizzwecken (Heizöl S)

1 t/t

39,5 GJ/t

0,0797 t CO2/GJ

Flüssiggas zu Heizzwecken

1 t/t

46,0 GJ/t

0,0655 t CO2/GJ

Erdgas

3,2508 GJ/MWh

1 GJ/GJ

0,0558 t CO2/GJ

Braunkohlenbriketts Rekord

1 t/t

19,0 GJ/t

0,0992 t CO2/GJ

 

Leider ist die Angabe in Tonnen pro Gigajoul (GJ) nicht sonderlich nutzerfreundlich. Weder wird Heizöl nach Tonnen bemessen verkauft, noch verwendet man im Energielieferungsbereich Angaben in Joul.

Für Heizöl ergibt sich aus den Standardwerten ein Emissionsfaktor von 0,2664 kgCO2/kWhHi oder 2,6763 kgCO2/l.

Bei Erdgas wird in Rechnungen zwischen dem Heizwert (Hi) und dem Brennwert (Hs) unterschieden. Bezogen auf den Heizwert ergibt sich ein Emissionsfaktor von 0,2016  kgCO2/kWhHi und entsprechend ein brennwertbezogener Emissionsfaktor von 0,1820 kgCO2/kWhHs.

Aufgrund der derzeit ohnehin sehr hohen Brennstoffpreise wurden mit Änderung des BEHG vom November 2022 die Festpreise für die Tonne CO2 für die Jahre 2023 bis 2025 abgesenkt. Diese betragen jetzt noch 30 €/t CO2 für 2023 (zuvor 35 €/t CO2), 35 €/t CO2 für 2024 (zuvor 45 €/tCO2) und 45 €/t CO2 für 2025 (zuvor 55 €/t CO2).

Damit ergeben sich folgende Aufschläge auf den Netto-Lieferpreis:

 

2023

2024

2025

Erdgas in ct/kWh Hs

0,546 ct/kWh

0,637 c/kWh

0,819 ct{kWh

Heizöl in ct/l

8,04 ct/l

9,38 ct/l

12,06 c/l

 

Eine Vorgabe der Berechnungsmethode bei Wärmelieferungsnetzen, die häufig auch durch verschiedene Energieträger gespeist werden, findet sich im BEHG nicht. Grund dafür ist, dass das BEHG bereits bei der Bepreisung der Brennstoffe ansetzt und sich daher nicht mit späteren Umwandlungsstufen beschäftigen muss. Das ist aber auch der Grund, warum sich Wärmelieferanten häufig noch schwertun, einen verbindlichen Emissionsfaktor für die von ihnen gelieferte Wärme zu beziffern. Spätestens in der Wärmelieferungsrechnung für 2022 ist der Emissionsfaktor für die Informationen nach § 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz durch den Wärme- bzw. Brennstofflieferanten anzugeben. Dieser Wert ist dann auch die Grundlage für die vorzunehmende Aufteilung auf Mieter und Vermieter.

 

 

Martin Alter
Rechtsanwalt