>

Elektronischer Rechtsverkehr für Jedermann

Wie vielen bekannt sein dürfte, kommunizieren Rechtsanwälte, Steuerberater u. A. mit der Justiz bereits seit einiger Zeit per elektronischer Kommunikation, z. B. mithilfe des „Besonderen elektronischen Anwaltspostfachs“, kurz beA.

Die Bundesregierung hat nunmehr den „Entwurf eines Gesetzes zum Elektronischen Rechtsverkehr“ beschlossen. Demnach soll die Digitalisierung weiter ausgebaut und effizienter gestaltet werden. Dies bedeutet, dass mit dem „elektronischen Bürger- und Organisationen-Postfach“, kurz eBO, bald jeder Interessierte Dokumente von und zum Gericht senden und empfangen kann.

Dies betrifft nicht nur Bürgerinnen und Bürger, sondern auch Unternehmen, Organisationen und Verbände aller Art. Dafür sollen bundeseinheitliche Regeln in gerichtlichen Verfahrensordnungen (ZPO, StPO, VwGO etc.) so gefasst werden, dass z. B. auch Nichtjuristen anwenderfreundlich und sicher mit den Gerichten kommunizieren können. Der Gesetzgeber möchte hier voraussichtlich die De-Mail-Infrastruktur nutzen, so dass der Nutzer nicht unbedingt über eine separate qualifizierte elektronische Signatur verfügen muss. Mit einer vom Provider qualifizierten elektronisch signierten Absenderbestätigung soll die vom De-Mail-System gewährleistete Authentizität und Integrität auch im eBO gewährleistet sein.

Gemäß § 130a Abs. 2 und 3 ZPO-E soll das elek-tronische Dokument für die Bearbeitung durch die Justiz geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Dies kann auch durch die persönliche Signatur einer Person und deren anschließende sichere Übermittlung realisiert werden. Weiterhin soll die künftige elektronische Übermittlung und Kommunikation durch elektronische Empfangsbekenntnisse gesichert werden, wobei eine Empfangspflicht – d. h. die rechtliche Bindung an zugegangene elektronische Post – für jedermann nicht bestehen soll. Inwieweit vorliegend Zustimmungen für die Zustellung an Verfahrensbeteiligte automatisiert werden sollen, wird in § 173 Abs. 4 Satz ZPO-E geregelt.

Es bleibt spannend und abzuwarten, ob und wie diese neue Möglichkeit für eine breite Basis zur erleichterten digitalen Kommunikation außerhalb der bereits gebundenen Berufsgruppen angenommen und genutzt wird. Die Vermeidung von Medienbrüchen bei der elektronischen Aktenverarbeitung kann jedenfalls vermieden werden, ebenso dürften dadurch Arbeitsabläufe in Ihren Unternehmen effizienter gestaltet werden.

 

 

Sebastian Tempel

Rechtsanwalt